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Beschluss06.04.2009Finanzgericht Münster12 V 446/09 E
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Finanzgericht Münster Beschluss06.04.2009

Zinsbesteuerung ohne Zinsver­ein­barung rechtmäßig?Finanzgericht Münster äußert ernsthafte Zweifel an der Anwendbarkeit des § 12 Abs. 3 BewG bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob eine länger als ein Jahr zinslos gestundete Ausgleichs­for­derung beim Anspruchs­inhaber zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt. Dies hat der das Finanzgerichts Münster entschieden.

Mit dieser im einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahren ergangenen Entscheidung stellt der 12. Senat die langjährige Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofes in Frage. Diese nimmt grundsätzlich an, dass bei einer länger als ein Jahr gestundeten privaten Forderung die geleisteten Zahlungen in einen Tilgungs- und einen steuer­pflichtigen Zinsanteil zu zerlegen sind, und zwar selbst dann, wenn die Beteiligten Zinszahlungen nicht vereinbart oder sogar ausdrücklich ausgeschlossen haben. Folge dieser Rechtsprechung ist, dass z.B. bei der über einen längeren Zeitraum gestreckten Ablösung von erb- oder famili­en­recht­lichen Ausgleichs­ansprüchen beim Anspruchs­inhaber Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern sind - für viele Betroffene eine unliebsame und unerwartete Überraschung.

Finanzamt geht von einem zu versteuerndem Zinsanteil bei Ausgleichs­betrag aus

In dem jetzt vom 12. Senat entschiedenen Fall hatte der Antragsteller mit seiner Ehefrau eine Vereinbarung zur Beendigung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinn­ge­mein­schaft geschlossen. Er hatte sich verpflichtet, seiner Ehefrau hierfür innerhalb von fünf Jahren einen Ausgleichs­betrag in Höhe von ca. 300.000 EUR zu zahlen. Die Beteiligten hatten ausdrücklich vereinbart, dass der Ausgleichs­betrag „zinslos fällig sei“. Gleichwohl nahm das Finanzamt unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofes sowie auf § 12 Abs. 3 BewG an, dass in dem Ausgleichs­betrag ein Zinsanteil von etwa 72.000 EUR enthalten und dieser bei der Ehefrau des Antragstellers als Kapitalertrag gem. § 20 EStG zu versteuern sei.

Das Finanzgericht hält die Rechtmäßigkeit dieser Auffassung für ernstlich zweifelhaft. Für ihn ist bereits fraglich, ob § 12 Abs. 3 BewG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen überhaupt anwendbar ist.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 7/09 des FG Münster vom 15.05.2009

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