15.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil18.07.2012

Arbeits­über­lastung eines Steuerberaters rechtfertigt keine Frist­ver­län­gerung für die Abgabe von Steue­r­er­klä­rungenFrist­ver­län­gerung ohne Teilnahme des Steuerberaters am Kontin­gen­tie­rungs­ver­fahren nur in Einzelfällen über den 31.12. des Folgejahres hinaus möglich

Ein Steuerberater, der nicht am so genannten Kontin­gen­tie­rungs­ver­fahren teilnimmt, kann nur mit einzel­fa­ll­be­zogener Begründung eine Frist­ver­län­gerung für die Abgabe der Jahressteu­e­r­er­klä­rungen seiner Mandanten für 2010 über den 31. Dezember 2011 hinaus beanspruchen. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte der Steuerberater der Klägerin für die Abgabe der Steue­r­er­klä­rungen für 2010 Fristverlängerung bis Ende Februar 2012, die er im Wesentlichen mit einer erhöhten Arbeits­be­lastung aufgrund der steigenden Anzahl von Prüfungen durch die Sozialkasse, das Finanzamt und die Berufs­ge­nos­sen­schaft begründete. Am Kontingentierungsverfahren nahm der Berater nicht teil. Dieses in einem Minis­te­ri­a­lerlass geregelte Verfahren führt bei Erfüllung bestimmter Abgabequoten zu einer Frist­ver­län­gerung bis Ende Februar des Zweit­fol­ge­jahres für 25 % der Mandanten des teilnehmenden Steuerberaters.

Arbeits­über­lastung des Steuerberaters kein Grund für Frist­ver­län­gerung

Das Finanzamt gewährte die Frist­ver­län­gerung nicht. Über den Ablauf des Folgejahres hinaus könne die Abgabefrist nicht allein aufgrund von Arbeits­über­lastung des Beraters verlängert werden. Dem Berater sei es zuzumuten, die von ihm genannten Umstände in die vorausschauende Arbeitsplanung seiner Kanzlei einzubeziehen. Die Klägerin machte demgegenüber eine Ungleich­be­handlung gegenüber Mandanten solcher Steuerberater geltend, die am Kontin­gen­tie­rungs­ver­fahren teilnehmen.

Finanzamt hielt sich an die Verwal­tungs­vor­schriften

Das Finanzgericht Münster folgte der Klägerin nicht. Das Finanzamt habe den Frist­ver­län­ge­rungs­antrag ohne Ermessensfehler abgelehnt. Es habe sich an ermes­sens­lenkende Verwal­tungs­vor­schriften gehalten, die eine Frist­ver­län­gerung über den Ablauf des Folgejahres hinaus nur aufgrund begründeter Einzelanträge zuließen. Die Begründung des Beraters der Klägerin sei nicht einzel­fa­ll­bezogen, weil die steigende Anzahl von Prüfungen die gesamte Beraterschaft betreffe. Eine Begünstigung von Mandanten, deren Steuerberater am Kontin­gen­tie­rungs­ver­fahren teilnehmen, sei gerechtfertigt, weil sich diese Berater auf bestimmte Verfah­rens­regeln einließen. Wer sich darauf nicht einlassen wolle, könne auch die Vorteile dieses Verfahrens nicht in Anspruch nehmen.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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