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Finanzgericht Münster Urteil23.06.2020

Kein Sonder­aus­ga­be­nabzug für Kirchensteuer bei Rückgriffs­an­spruchKeine Zahlung aufgrund der Mitgliedschaft in einer Kirche, sondern aufgrund eines zivil­recht­lichen Anspruchs seiner Arbeitgeberin

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Kirchen­steuer­beträge, für die der Arbeitgeber in Haftung genommen wurde und die der Arbeitnehmer aufgrund eines Rückgriffs­an­spruchs erstattet hat, von diesem nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können. Der Bundesfinanzhof hat nunmehr im Verfahren über die von den Klägern erhobene Nicht­zulassungs­beschwerde die Revision zugelassen.

Der Kläger ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Im Rahmen einer bei der GmbH durchgeführten Lohnsteu­er­au­ßen­prüfung wurde festgestellt, dass der Kläger im Jahr 2014 eine bislang nicht der Lohnsteuer unterworfene Sachzuwendung erhalten hatte. Das Finanzamt nahm daraufhin die GmbH gemäß § 42 d EStG für Lohnsteuer und Kirchensteuer in Haftung. Der Kläger erstattete der GmbH den Haftungsbetrag im Jahr 2017 zur Erfüllung eines Regress­an­spruchs.

Kirchen­steu­er­betrag als Sonderausgaben geltend gemacht

Im Rahmen ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung für 2017 machten der Kläger und seine ebenfalls klagende Ehefrau den in der Zahlung enthaltenen Kirchen­steu­er­betrag als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte den Sonderausgabenabzug ab, weil der Kläger nicht als Steuerschuldner, sondern aufgrund eines zivil­recht­lichen Anspruchs gezahlt habe.

FG: Steuer­pflichtiger muss Kirchensteuer selbst schulden

Das Finanzgericht Münster hat die Klage abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG seien als Kirchensteuern nur solche Leistungen abzugsfähig, die von öffentlich-rechtlich anerkannten Religi­o­ns­ge­mein­schaften von ihren Mitgliedern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erhoben werden. Der Sonder­aus­ga­be­nabzug setze daher voraus, dass der Steuer­pflichtige die Kirchensteuer selbst schulden müsse. Im Streitfall habe der Kläger die Zahlung nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Kirche geleistet, sondern aufgrund eines zivil­recht­lichen Anspruchs seiner Arbeitgeberin. Bei der Lohnsteuer-Entrich­tungs­schuld habe es sich um eine fremde Steuerschuld und nicht um eine persönliche Kirchen­steu­er­schuld des Klägers gehandelt.

Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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