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Finanzgericht Münster Urteil19.02.2019

Erhöhte Lebens­mit­tel­kosten wegen Bulimie stellen keine außer­ge­wöhn­lichen Belastungen darLebensmittel sind keine Arzneimittel und gelten auch nicht als typische Krank­heits­kosten

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass durch eine "Ess-Brech-Sucht" (Bulimie) verursachte erhöhte Lebens­mit­tel­kosten nicht als außer­ge­wöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.

Im vorliegenden Fall machten die Kläger für das Streitjahr 2015 krank­heits­be­dingte Mehrauf­wen­dungen für Lebensmittel in Höhe von insgesamt 4.160 Euro (pauschal 80 Euro pro Woche) als außer­ge­wöhnliche Belastungen geltend.

Bulimie

Bulimie nicht als außergewöhnliche Belastungen an'> Zur Begründung führten sie an, dass die Klägerin mindestens 20 Heißhun­ge­r­at­tacken pro Woche erleide, bei denen sie jeweils Lebensmittel im geschätzten Wert von mindestens 10 Euro verschlinge und wieder erbreche. Es handele sich hierbei um Krankheitskosten, weil die Befriedigung der Sucht gleichzeitig zu einer Linderung der Symptome führe. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an, weil sie nicht der Heilung der Erkrankung dienten.

FG: Verpfle­gungs­kosten sind unabhängig von ihrer Höhe der privaten Lebensführung zuzuordnen

Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Bei den erhöhten Lebens­mit­tel­kosten handele sich nicht um außer­ge­wöhnliche Belastungen, sondern um nicht­ab­zugs­fähige Kosten der privaten Lebensführung. Verpfle­gungs­kosten seien unabhängig von ihrer Höhe der Lebensführung zuzuordnen, da Lebensmittel keine Arzneimittel und damit keine typischen Krank­heits­kosten darstellten.

Aufwendungen für Lebensmittel stellen keine therapeutischen Maßnahmen aufgrund einer ärztlichen Verordnung dar

Die Krank­heits­kosten dienten weder der Linderung noch der Heilung der Erkrankung, sondern seien vielmehr deren Ausdruck. Da sogar ärztlich verordnete Diätverpflegung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG ausdrücklich vom Abzug als außer­ge­wöhnliche Belastungen ausgeschlossen sei, müsse dies erst recht für nicht ärztlich verordnete Lebens­mit­tel­mehr­kosten gelten. Die Aufwendungen seien zudem nicht zwangsläufig, weil sie nicht für therapeutische Maßnahmen aufgrund einer ärztlichen Verordnung angefallen seien.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online (pm/ab)

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