21.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil24.09.2019

Nicht approbierter Erbe haftet für Steuerschulden aus Veräußerung einer ArztpraxisAuch für Steuerschulden ist zivilrechtliche Abgrenzung zwischen Nachlass­verbind­lich­keiten und Eigenschulden des Erben maßgeblich

Das Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass der Erbe auch dann mit seinem gesamten Vermögen für Steuerschulden aus der Veräußerung einer geerbten Arztpraxis haftet, wenn er mangels Approbation die Praxis nicht fortführen darf.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls erbte eine Pathologie, die er nach den berufs­recht­lichen Vorschriften mangels eigener Approbation weder selbst noch durch Einsatz angestellter Ärzte fortführen durfte. Daher veräußerte er die Praxis und erzielte hieraus einen einkom­men­steu­er­pflichtigen Gewinn. Über den Nachlass ordnete das Amtsgericht ein Nachlass­in­sol­venz­ver­fahren an.

Kläger hält auf Veräu­ße­rungs­gewinn entfallende Steuerschulden auf Nachlass beschränkt

Kläger hält auf Veräu­ße­rungs­gewinn entfallende Steuerschulden auf Nachlass beschränkt Seine Klage richtete der Kläger gegen die vom beklagten Finanzamt im Hinblick auf die Einkom­men­steu­er­schulden durchgeführte Zwangs­voll­streckung. Er führte aus, dass die auf den Veräu­ße­rungs­gewinn entfallenden Steuerschulden auf den Nachlass beschränkt seien. Da ihm keine anderen Handlungs­op­tionen als die Veräußerung geblieben seien, seien auch die Steuerschulden zwangsläufig entstanden.

Rechts­ge­schäftliche Veräußerung der Pathologie beruhte auf eigenem Verhalten des Klägers

Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass auch für Steuerschulden die zivilrechtliche Abgrenzung zwischen Nachlassverbindlichkeiten und Eigenschulden des Erben maßgeblich sei. Während Eigenschulden, für die der Erbe unbeschränkt haftet, durch ein eigenes Verhalten des Erben verursacht würden, lägen Nachlass­ver­bind­lich­keiten nur dann vor, wenn die Verbind­lich­keiten abschließend und allein durch den Erblasser angelegt waren. Nach diesen Grundsätzen liege im Streitfall eine Eigenschuld des Klägers vor, da die rechts­ge­schäftliche Veräußerung der Pathologie auf einem eigenen Verhalten des Klägers beruhe. Ihm hätten neben der Veräußerung mit der Betriebsaufgabe oder der allmählichen Betrie­b­s­ab­wicklung auch andere Handlungs­op­tionen zur Verfügung gestanden. Dabei sei unerheblich, dass alle Möglichkeiten eine Einkom­men­steu­er­schuld ausgelöst hätten, denn die steuerlichen Folgen wären jeweils unterschiedlich gewesen, insbesondere im Hinblick auf die Versteuerung eines Geschäfts- oder Firmenwerts.

Quelle: Finanzhericht Münster, ra-online (pm/ab)

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