15.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil24.03.2010

Erwer­bs­min­de­rungs­renten sind voll steuerpflichtigKeine steuerliche Privilegierung der Erwer­bs­min­de­rungsrente als so genannte abgekürzte Leibrente

Erwer­bs­min­de­rungs­renten aus der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung unterliegen - ebenso wie reguläre gesetzliche Altersrenten - für Zeiträume ab 2005 dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung und sind daher grundsätzlich in voller Höhe steuerpflichtig. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Im zugrunde liegenden Streitfall bezog der im Jahr 1960 geborene Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwer­bs­min­derung aus der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung, und zwar längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Das Finanzamt erfasste die Renteneinnahmen im Streitjahr 2006 mit einem Besteu­e­rungs­anteil von 50 %. Der Kläger meinte, die Rente sei auch für Zeiträume ab 2005 weiterhin als so genannte abgekürzte Leibrente lediglich mit einem Ertragsanteil von 22 % zu besteuern.

Prinzip der nachgelagerten Besteuerung gilt sowohl für gesetzliche Altersrente als auch für gesetzliche Erwer­bs­min­de­rungsrente

Das Finanzgericht Münster trat dem entgegen und hielt die Besteuerung von Erwer­bs­min­de­rungs­renten aus der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung mit einem Anteil von 50 % für rechtmäßig. Das seit dem Jahr 2005 geltende Prinzip der nachgelagerten Besteuerung - d.h. volle Steuerpflicht der Rente bei vollem vorherigem steuerlichen Abzug der Versi­che­rungs­beiträge - finde sowohl für gesetzliche Altersrenten als auch für gesetzliche Erwer­bs­min­de­rungs­renten Anwendung. Eine steuerliche Privilegierung der Erwerbsminderungsrente als so genannte abgekürzte Leibrente mit einem geringen Ertragsanteil (§ 55 Abs. 2 EStDV) komme nicht mehr in Betracht. Denn auch die Anwartschaft auf eine Erwer­bs­min­de­rungsrente erwerbe der Berechtigte aus Beiträgen in die gesetzliche Renten­ver­si­cherung. Die unter­schiedliche steuerliche Behandlung von Erwer­bs­min­de­rungs­renten aus der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung und solchen aus privaten Leibren­ten­ver­si­che­rungen - für Letztere gilt nach wie vor die günstige Ertrags­an­teils­be­steuerung - sei deshalb gerechtfertigt, da Beitrags­zah­lungen an Privat­ver­si­che­rungen in weitem Umfang aus versteuertem Einkommen erfolgten.

Quelle: ra-online, FG Münster

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