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Dokument-Nr. 35649

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Urteil13.11.2025Finanzgericht Münster12 K 1853/23 E
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Finanzgericht Münster Urteil13.11.2025

Urlaubs­aus­zahlung kann als außer­or­dentliche Einkünfte begünstigt besteuert werdenAbgel­tungs­zah­lungen für den Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses als außer­or­dentliche Einkünfte im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG

Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses eine Abgel­tungs­zahlung für den Urlaubsanspruch mehrerer Jahre, handelt es sich dabei um außer­or­dentliche Einkünfte im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, die nach Maßgabe von § 34 Abs. 1 EStG begünstigt zu besteuern sind. Dies hat der 12. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden.

Aufgrund der Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses stand der Klägerin - nach einem Vergleich vor dem Landes­a­r­beits­gericht - ein Anspruch auf Abgeltung des bis zum Beendi­gungs­zeit­punkts noch zustehenden Erholungs­urlaubs für die Jahre 2018, 2019 und 2020 zu. Daneben erhielt die Klägerin eine Abfindung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes. Für beide Zahlungen begehrte die Klägerin im Streitjahr die begünstigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG im Streitjahr 2020.

Das Finanzamt erkannte die gezahlte Urlaub­s­ab­geltung hingegen nicht als außer­or­dentliche Einkünfte für die Tarifermäßigung des § 34 EStG an. Mangels Schadens läge weder eine Entschädigung im Sinne von §§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG i.V.m. 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG noch eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG vor. Der Urlaubsanspruch sei jeweils in den Vorjahren separat entstanden und lediglich im Veran­la­gungs­zeitraum ausgezahlt worden.

Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Die Abgel­tungs­zahlung für den Urlaubsanspruch stelle außer­or­dentliche Einkünfte im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar, die gemäß § 34 Abs. 1 EStG begünstigt zu besteuern seien. Der Umstand, dass sich die zugeflossene Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetze, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden könnten, stehe einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nicht entgegen. Da der Urlaubsanspruch von drei Jahren hier wegen der Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses abgegolten werde, sei dieser untrennbar an das bestehende Arbeits­ver­hältnis geknüpft und stelle bei wirtschaft­licher Betrach­tungsweise anlässlich der Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses ein (zusätzliches) Entgelt für die geleistete "Mehrarbeit" dar. Dies zeige auch die Berechnung anhand des durch­schnitt­lichen Arbeitsentgelts. Diese Vergütung floss der Klägerin zusammengeballt im Streitjahr zu. Dass die Klägerin im abgegoltenen Zeitraum vom Arbeitgeber freigestellt war und die Tätigkeit damit nicht ausgeübt habe, stehe der Behandlung als außer­or­dentliche Einkünfte nicht entgegen.

Der 12. Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/pt)

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