03.12.2024
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Dokument-Nr. 870

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Finanzgericht Münster Beschluss13.07.2005

Besteuerung von Wertpa­pier­spe­ku­la­ti­o­ns­ge­winnen verfas­sungs­widrig?Besteuerung von Einkünften aus privaten Speku­la­ti­o­ns­ge­schäften mit Wertpapieren ist für die Veran­la­gungs­zeiträume 1994 bis 1996 verfas­sungs­widrig.

Zu diesem Ergebnis ist das Finanzgericht Münster gelangt und hat dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob die entsprechenden Vorschriften des Einkom­mens­steu­er­ge­setzes verfas­sungs­widrig und nichtig sind.

Das BVerfG hatte im März 2004 entschieden, dass die Besteuerung von Speku­la­ti­o­ns­ge­winnen aus privaten Wertpa­pier­ge­schäften in den Veran­la­gungs­zeit­räumen 1997 und 1998 gegen das Grundgesetz verstoße, weil die Besteuerung in erster Linie von der Mitwirkungs- und Erklä­rungs­be­reit­schaft des Steuer­pflichtigen abhänge und eine dem Gleichheitssatz entsprechende Durchsetzung des Steueranspruchs daher nicht gewährleistet sei (Beschluss des BVerfG vom 09.03.2004, Aktenzeichen 2 BvL 17/02).

Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster meint, dies treffe auch auf die Veran­la­gungs­zeiträume 1994 bis 1996 zu. Im Hinblick auf 1994 tritt das Finanzgericht Münster damit der Auffassung des Bundes­fi­nanzhofs (BFH) entgegen. Der BFH hatte im Juni 2004 entschieden, dass eine Vorlage an das BVerfG für das Jahr 1994 nicht in Betracht komme, weil dem Gesetzgeber nach dem Urteil des BVerfG zur Zinsbesteuerung (vom 27.06.1991, Aktenzeichen 2 BvR 1493/89) eine Übergangszeit einzuräumen sei, die für die Besteuerung privater Wertpa­pier­ge­schäfte das Jahr 1994 umfasse (Urteil des BFH vom 29.06.2004, Aktenzeichen IX R 26/03).

Das Finanzgericht Münster hält dem entgegen, dass das BVerfG dem Gesetzgeber in seinem Urteil zur Zinsbesteuerung lediglich eine Frist zur Beseitigung der verfas­sungs­widrigen Rechtslage bis zum 1. Januar 1993 eingeräumt habe. Diese Frist müsse auch für die Besteuerung von Speku­la­ti­o­ns­ge­winnen aus Wertpa­pier­ge­schäften gelten.

Der 8. Senat des Finanzgerichts Münster hatte dem BVerfG bereits im April 2005 die Frage vorgelegt, ob die Besteuerung privater Wertpa­pier­ge­schäfte für das Jahr 1996 mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist (Beschluss vom 05.04.2005, Aktenzeichen 8 K 4710/01 E).

Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichts Münster vom 15.08.2005

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