23.11.2024
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Dokument-Nr. 8770

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Finanzgericht Münster Urteil16.09.2009

Preisgelder eines Architekten sind steuerpflichtigPreisgelder stehen in sachlichem und wirtschaft­lichem Zusammenhang mit dem Betrieb

Preisgelder eines freiberuflich tätigen Architekten gehören zu dessen steuer­pflichtigen Betrie­b­s­ein­nahmen, wenn die Preisverleihung betriebsbezogen ist und das Preisgeld wirtschaftlich den Charakter eines leistungs­be­zogenen Entgelts hat. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Die Kläger, Gesellschafter einer Architekten-GbR, erhielten für die Planung und Betreuung bereits abgeschlossener Bauprojekte anlässlich zwei verschiedener Archi­tek­ten­wett­bewerbe Preisgelder. Die Kläger gingen davon aus, die Preisgelder gehörten nicht zu den Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit.

Richter: Preisgelder sind betrieblich veranlasste Einnahmen

Der 10. Senat des FG Münster sah die Preisgelder dagegen als betrieblich veranlasste Einnahmen an. Bei den Wettbewerben seien typische Berufs­leis­tungen eines Architekten erbracht worden, die im sachlichen und wirtschaft­lichen Zusammenhang mit dem Betrieb der Kläger gestanden hätten. Die erst nachträgliche Prämierung sei unbeachtlich. Durch die Teilnahme an den Archi­tek­tur­wett­be­werben sei die bereits erbrachte Arbeit weiter ausgenutzt worden. Anhaltspunkte für eine preisdotierte Würdigung des Lebenswerks oder des Gesamtschaffens der Kläger - allein dies hätte zur begehrten Steuerfreiheit geführt - lägen nicht vor.

Quelle: ra-online, Finanzgericht Münster

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