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Finanzgericht Münster Urteil14.03.2019

Garagenkosten mindern nicht Nutzungswert eines FirmenwagensUnterbringung des Fahrzeugs in einer Garage für Inbetriebnahme des Wagens nicht notwendig

Das Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass die anteilig auf die Garage eines Arbeitnehmers entfallenden Grund­s­tücks­kosten nicht den geldwerten Vorteil für die Überlassung eines Fahrzeugs durch den Arbeitgeber mindern.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls bekam von seinem Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt. Der als Arbeitslohn zu versteuernde Nutzungsvorteil wurde unstreitig nach der sogenannten 1 %-Methode berechnet. In seiner Einkom­men­steu­e­r­er­klärung machte der Kläger anteilige Garagenkosten in Höhe von ca. 1.500 Euro geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab. Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten Klage reichte der Kläger eine Bescheinigung seines Arbeitgebers ein, nach der eine mündliche Vereinbarung getroffen worden sei, das Fahrzeug nachts in einer abschließbaren Garage abzustellen.

Unterbringung des Wagens in einer Garage war keine zwingende Voraussetzung für Überlassung des Fahrzeugs

Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Eine Minderung des Nutzungs­vorteils trete nur ein, wenn der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt zahle oder einzelne nutzungs­ab­hängige Kosten des betrieblichen Pkw trage. Nutzungs­ab­hängige Kosten seien nur solche, die für den Arbeitnehmer notwendig sind, um das Fahrzeug nutzen zu dürfen, etwa Kraft­stoff­kosten oder Leasingraten. Für die Inbetriebnahme des Fahrzeugs sei die Unterbringung in einer Garage jedoch nicht notwendig. Die vorgelegte Arbeit­ge­ber­be­schei­nigung belege auch nicht, dass die Unterbringung in einer Garage zwingende Voraussetzung für die Überlassung des Fahrzeugs gewesen sei. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online (pm/kg)

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