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Finanzgericht Münster Urteil23.06.2020

FG Münster zur Ausbuchung einer Forderung bei LiquidationKein Ausbuchen einer Verbindlichkeit bei Beginn einer Liquidation

Das Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass eine GmbH eine Verbindlichkeit gegenüber ihrer Allein­gesell­schafterin nicht allein deshalb gewinnerhöhend ausbuchen muss, weil sie ihren aktiven Geschäfts­betrieb eingestellt hat und in die Liqui­da­ti­o­nsphase eingetreten ist.

Die Klägerin, eine GmbH, betrieb eine Gaststätte und einen Partyservice. Das Betrie­bs­grundstück erhielt sie von ihrer Allein­ge­sell­schafterin im Rahmen einer Betrie­b­s­auf­spaltung zur Nutzung überlassen. Im Streitjahr 2016 stellte die Klägerin ihren aktiven Geschäfts­betrieb ein, veräußerte das Inventar und zeigte ihre Liquidation beim Finanzamt an. Zum 31.12.2016 bestand noch eine Verbindlichkeit der GmbH gegenüber ihrer Gesell­schafterin.

Finanzamt buchte eine Verbindlichkeit gewinnerhöhend aus

Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Klägerin diese Verbindlichkeit im Streitjahr 2016 gewinnerhöhend ausbuchen müsse, da sie mit einer Inanspruchnahme nach Verkauf des Aktivvermögens und Einstellung des Geschäfts­be­triebs nicht mehr ernsthaft rechnen könne. Die Allein­ge­sell­schafterin habe im Besit­zun­ter­nehmen korre­spon­dierend eine Forde­rungs­ab­schreibung vorgenommen.

FG: Verbind­lich­keiten müssen weiterhin passiviert werden

Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Die Klägerin sei - so das FG Münster - weiterhin verpflichtet, die Verbindlichkeit zu passivieren. Ein Verzicht sei durch ihre Allein­ge­sell­schafterin als Gläubigerin der Forderung weder ausdrücklich erklärt worden, noch aufgrund der Liquidation konkludent anzunehmen. Eine Inanspruchnahme sei auch weiterhin wahrscheinlich. Hierfür sei der Umstand, dass die Klägerin ihren aktiven Geschäfts­betrieb eingestellt und ihr gesamtes Inventar veräußert hat, unmaßgeblich. Die Begleichung der Forderung könne auch durch Aufnahme eines Bankdarlehens, durch Einlage oder im Rahmen einer Nachtrags­li­qui­dation erfolgen. Die Forderung sei auch nicht mit einer Einrede, etwa die der Verjährung, behaftet.

Abschreibung der Forderung im Besit­zun­ter­nehmen der Gesell­schafterin unerheblich

Unerheblich sei schließlich, ob eine Verbindlichkeit einer GmbH gegenüber ihrem Gesellschafter im Rahmen der Liqui­da­ti­o­ns­schluss­bilanz weiterhin auszuweisen sei, da die Liquidation noch nicht abgeschlossen sei. Die Abschreibung der Forderung im Besit­zun­ter­nehmen der Gesell­schafterin sei ebenfalls unerheblich, da keine allgemeine Pflicht zu korre­spon­die­render Bilanzierung im Rahmen einer Betrie­b­s­auf­spaltung bestehe.

Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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