15.11.2024
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Urteil23.01.2006Finanzgericht Münster10 K 2114/04 E
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Finanzgericht Münster Urteil23.01.2006

Kein Anspruch eines Richters auf pauschale Steuer­frei­stellung

Ein Richter am Finanzgericht kann einen Anspruch auf Steuer­frei­stellung eines Drittels seiner Einnahmen nicht daraus herleiten, dass die Gesamtbezüge von Abgeordneten des Deutschen Bundestages zu ca. einem Drittel aus einer steuerfreien Kostenpauschale bestehen. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall vertrat der Kläger die Ansicht, die durch die Ausübung seines Berufes erzielten Einnahmen seien zu einem Drittel steuerfrei zu belassen, da auch die Bezüge der Abgeordneten des Deutschen Bundestages zu ca. einem Drittel aus einer steuerfreien Kostenpauschale bestünden. Die Steuer­ver­güns­tigung für die Abgeordneten stelle eine gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoßende Ungleich­be­handlung dar, der durch Ausdehnung der Steuer­ver­güns­tigung auf alle Steuerbürger zu begegnen sei.

Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster teilte diese Auffassung nicht und wies die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einbeziehung in die begünstigende Regelung. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Steuerfreiheit der Kostenpauschale für Abgeordnete des Deutschen Bundestages insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Teile gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoße, denn eine Nichtig­keits­er­klärung der begünstigenden Regelung führe nicht zu einer Besserstellung des Klägers. Ein Anspruch auf Gewährung einer vergleichbaren Steuer­ver­güns­tigung ergebe sich auch nicht aus einer gleich­heits­widrigen Belastung des Klägers. Denn der Kläger gehöre keiner Gruppe von Steuer­pflichtigen an, der im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit in vergleichbarer Weise wie Abgeordneten des Deutschen Bundestages häufig Mehrauf­wen­dungen für doppelte Haushalts­führung und Verpflegung sowie erhebliche Fahrtkosten entstünden. Es liege innerhalb des dem Gesetzgeber zustehenden Gestal­tungs­spielraums, typisierend an unter­schiedliche Sachverhalte unter­schiedliche Rechtsfolgen zu knüpfen. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Die Revision gegen das Urteil ist unter dem Aktenzeichen VI R 13/06 beim Bundesfinanzhof anhängig.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 02/06 des FG Münster vom 15.03.2006

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