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Finanzgericht Münster Urteil23.01.2006
Kein Anspruch eines Richters auf pauschale Steuerfreistellung
Ein Richter am Finanzgericht kann einen Anspruch auf Steuerfreistellung eines Drittels seiner Einnahmen nicht daraus herleiten, dass die Gesamtbezüge von Abgeordneten des Deutschen Bundestages zu ca. einem Drittel aus einer steuerfreien Kostenpauschale bestehen. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall vertrat der Kläger die Ansicht, die durch die Ausübung seines Berufes erzielten Einnahmen seien zu einem Drittel steuerfrei zu belassen, da auch die Bezüge der Abgeordneten des Deutschen Bundestages zu ca. einem Drittel aus einer steuerfreien Kostenpauschale bestünden. Die Steuervergünstigung für die Abgeordneten stelle eine gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoßende Ungleichbehandlung dar, der durch Ausdehnung der Steuervergünstigung auf alle Steuerbürger zu begegnen sei.
Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster teilte diese Auffassung nicht und wies die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einbeziehung in die begünstigende Regelung. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Steuerfreiheit der Kostenpauschale für Abgeordnete des Deutschen Bundestages insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Teile gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoße, denn eine Nichtigkeitserklärung der begünstigenden Regelung führe nicht zu einer Besserstellung des Klägers. Ein Anspruch auf Gewährung einer vergleichbaren Steuervergünstigung ergebe sich auch nicht aus einer gleichheitswidrigen Belastung des Klägers. Denn der Kläger gehöre keiner Gruppe von Steuerpflichtigen an, der im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit in vergleichbarer Weise wie Abgeordneten des Deutschen Bundestages häufig Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Verpflegung sowie erhebliche Fahrtkosten entstünden. Es liege innerhalb des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums, typisierend an unterschiedliche Sachverhalte unterschiedliche Rechtsfolgen zu knüpfen. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Die Revision gegen das Urteil ist unter dem Aktenzeichen VI R 13/06 beim Bundesfinanzhof anhängig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 02/06 des FG Münster vom 15.03.2006
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