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Finanzgericht Münster Urteil25.07.2019

Keine verdeckte Gewin­n­aus­schüttung bei Erhalt von Pensi­ons­zah­lungen und gleichzeitiger Geschäfts­führer­vergütungVereinbartes neues Geschäfts­führer­gehalt hat nur Anerkennungs­charakter und stellt kein vollwertiges Gehalt dar

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Pensi­ons­zah­lungen an einen beherrschenden Gesellschafter, der daneben als Geschäftsführer tätig ist und hierfür ein Gehalt bezieht, nicht zwingend eine verdeckte Gewin­n­aus­schüttung darstellen.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Allein­ge­sell­schafter der Klägerin, einer GmbH, war bis zum Jahr 2010 zu deren Geschäftsführer bestellt. Nach seiner Abberufung aus Altersgründen erhielt der Allein­ge­sell­schafter auf der Grundlage einer Pensionszusage von der Klägerin monatliche Pensi­ons­zah­lungen. Im Jahr 2011 wurde der Allein­ge­sell­schafter erneut zum Geschäftsführer bestellt. Als Vergütung erhielt er monatliche Zahlungen, die weniger als 10 % seiner früheren Geschäfts­füh­rer­ver­gütung betrugen. Die Pension zahlte die Klägerin ebenfalls weiter. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Pensi­ons­zah­lungen als verdeckte Gewin­n­aus­schüttung zu qualifizieren seien und änderte den Körper­schaft­steu­er­be­scheid entsprechend. Im Rahmen ihrer hiergegen erhobenen Klage machte die Klägerin u.a. geltend, dass die Wieder­ein­stellung ihres Gesellschafters als Geschäftsführer aus betrieblichen Gründen erfolgt sei. Die Tätigkeit seiner Nachfolgerin als Geschäfts­führerin habe zu Konflikten mit den Auftraggebern geführt und es habe die Gefahr des Verlustes von Aufträgen bestanden.

Zahlung des Geschäfts­füh­rer­ge­haltes neben Pensi­ons­leis­tungen ist nicht als gesell­schaftlich veranlasste Vorteils­zu­wendung einzuordnen

Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt. Die gleichzeitige Zahlung des Geschäfts­füh­rer­ge­haltes und der Pension führe nicht zu einer verdeckten Gewin­n­aus­schüttung. Zwar vertrete der Bundesfinanzhof die Auffassung, dass der eigentliche Zweck einer Pensionszusage verfehlt werde, wenn bei fortbestehender entgeltlicher Geschäfts­füh­rer­an­stellung Altersbezüge geleistet würden. Im Streitfall sei aber dennoch der Fremdvergleich als gewahrt anzusehen und die Zahlung des Geschäfts­füh­rer­ge­haltes neben den Pensi­ons­leis­tungen nicht als gesell­schaftlich veranlasste Vorteils­zu­wendung einzuordnen. Bei Beginn der Pensionszahlung sei die Wieder­ein­stellung des Allein­ge­sell­schafters noch nicht beabsichtigt gewesen. Die erneute Geschäfts­füh­rer­tä­tigkeit sei allein im Interesse der Klägerin erfolgt. Das vereinbarte neue Geschäfts­füh­rer­gehalt habe letztlich nur Anerken­nung­s­cha­rakter und sei kein vollwertiges Gehalt, da Gehalt und Pension in der Summe nur ca. 26 % der vorherigen Gesamtbezüge betragen hätten. Auch fremde Dritte hätten eine Anstellung zu einem geringen Gehalt zusätzlich zur Zahlung der Pensionsbezüge vereinbart.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online (pm/kg)

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