14.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil02.07.2009

FG Münster zur Frage der Haftung bei Lastschrift­wi­derruf durch vorläufigen Insol­venz­ver­walterGeschäftsführer einer Gesellschaft haftet nicht für Lohsteuerschuld

Widerruft der vorläufige Insol­venz­ver­walter die vom Geschäftsführer einer Gesellschaft erteilte Einzugs­er­mäch­tigung und kommt es dadurch zur Rückbuchung der an das Finanzamt gezahlten Lohnsteuern, haftet der Geschäftsführer nicht für die Lohnsteu­er­schuld. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Im Streitfall hatte der Geschäftsführer einer Gesellschaft die Lohnsteuern ordnungsgemäß angemeldet. Aufgrund der bestehenden Lastschrif­t­ein­zugs­er­mäch­tigung buchte das Finanzamt die angemeldeten Steuern zunächst vom Konto der Gesellschaft ab. Nachdem die Gesellschaft jedoch einen Antrag auf Eröffnung des Insovelnz­ver­fahrens stellen musste, widerrief der vom Amtsgericht bestellte vorläufige Insolvenzverwalter alle bestehenden Einzugs­er­mäch­ti­gungen. Die Bank buchte die Lohnsteuern zurück, das Finanzamt nahm – weil von der insolventen Gesellschaft keine Zahlungen zu erwarten waren – den Geschäftsführer in Haftung. Dieser habe es – so das Finanzamt – pflichtwidrig unterlassen, beim Insol­venz­ver­walter darauf hinzuwirken, dass die fälligen Lohnsteuern entrichtet werden.

Ursächlichkeit des Steuerschadens durch Pflicht­ver­letzung nicht ersichtlich

Das Finanzgericht Münster folgte der Ansicht des Finanzamtes nicht. Zwar sei der Geschäftsführer trotz der Bestellung eines vorläufigen Insol­venz­ver­walters weiterhin für die ordnungsgemäße Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft verantwortlich, wenn – wie im Streitfall – kein allgemeines Verfü­gungs­verbot angeordnet worden sei. Der Geschäftsführer könne schließlich weiterhin – wenn auch nur mit Zustimmung des Invol­venz­ver­walters – für die Gesellschaft handeln. Jedoch sei im Streitfall nicht ersichtlich, dass die unterlassene Aufforderung an den Insol­venz­ver­walter, die Lohnsteuern an das Finanzamt zu überweisen, für den eingetretenen Steuerschaden ursächlich geworden sei. Ein Unterlassen sei nur dann ursächlich, wenn mit Sicherheit festgestellt werden könne, dass der Haftungsschaden ohne die Pflicht­ver­letzung nicht eingetreten wäre. Zwar sei es denkbar, dass der vorläufige Insol­venz­ver­walter seine Zustimmung zur Entrichtung der rückständigen Steuern erteilt hätte. Hierzu sei dieser jedoch – dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofes – nicht verpflichtet gewesen. Daher könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass das Unterlassen des Klägers schaden­s­ur­sächlich geworden sei. Außerdem habe der Kläger nicht schuldhaft gehandelt. Der Kläger habe in Anbetracht der Rechte und Pflichten des vorläufigen Insol­venz­ver­walters nicht davon ausgehen können, dass dieser der Überweisung der Lohnsteuern zustimmen werde.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/09 des FG Münster vom 03.08.2009

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