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Urteil07.06.2011Finanzgericht Münster1 K 3800/09
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Finanzgericht Münster Urteil07.06.2011

FG Münster: Einnahmen eines Chefarztes aus Privat­li­qui­da­tionen können Arbeitslohn seinWahlärztliche Leistungen sind Dienst­ver­hältnis zuzuordnen

Auch wahlärztliche Leistungen eines angestellten Chefarztes können zu den lohnsteu­er­pflichtigen Einkünften aus nicht­selb­ständiger Arbeit (§ 19 EStG) gehören. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war als Chefarzt bei einem Krankenhaus angestellt. Nach dem Dienstvertrag stand ihm das Recht zu, wahlärztliche Leistungen privat zu liquidieren. Das beklagte Finanzamt behandelte die hieraus resultierenden Einnahmen als Arbeitslohn. Demgegenüber begehrte der Kläger die Einordnung als freiberufliche Einkünfte nach § 18 EStG.

FG bejaht Anrechnung der Einnahmen als Arbeitslohn

Das Finanzgericht Münster folgte der Ansicht des Finanzamts. Im Rahmen der Abwägung der Umstände des Einzelfalles sprächen gewichtige Merkmale für die Zuordnung der wahlärztlichen Leistungen zum Dienst­ver­hältnis. So werde das Liqui­di­ti­o­nsrecht erst durch den Dienstvertrag ermöglicht und der Kläger sei in den geschäftlichen Organismus des Krankenhauses eingebunden. Zudem fehle es am Unter­neh­mer­risiko, da es niemals zu Zahlungs­aus­fällen gekommen sei, sowie an der Unter­neh­me­r­i­n­i­tiative, da der Kläger keine Wahlleis­tungs­pa­tienten habe ablehnen dürfen.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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