Finanzgericht Münster Urteil07.06.2011
FG Münster: Einnahmen eines Chefarztes aus Privatliquidationen können Arbeitslohn seinWahlärztliche Leistungen sind Dienstverhältnis zuzuordnen
Auch wahlärztliche Leistungen eines angestellten Chefarztes können zu den lohnsteuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) gehören. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war als Chefarzt bei einem Krankenhaus angestellt. Nach dem Dienstvertrag stand ihm das Recht zu, wahlärztliche Leistungen privat zu liquidieren. Das beklagte Finanzamt behandelte die hieraus resultierenden Einnahmen als Arbeitslohn. Demgegenüber begehrte der Kläger die Einordnung als freiberufliche Einkünfte nach § 18 EStG.
FG bejaht Anrechnung der Einnahmen als Arbeitslohn
Das Finanzgericht Münster folgte der Ansicht des Finanzamts. Im Rahmen der Abwägung der Umstände des Einzelfalles sprächen gewichtige Merkmale für die Zuordnung der wahlärztlichen Leistungen zum Dienstverhältnis. So werde das Liquiditionsrecht erst durch den Dienstvertrag ermöglicht und der Kläger sei in den geschäftlichen Organismus des Krankenhauses eingebunden. Zudem fehle es am Unternehmerrisiko, da es niemals zu Zahlungsausfällen gekommen sei, sowie an der Unternehmerinitiative, da der Kläger keine Wahlleistungspatienten habe ablehnen dürfen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2011
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online