21.11.2024
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Dokument-Nr. 30553

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Finanzgericht Münster Urteil28.06.2021

Fehlendes Auswahlermessen macht Auftragsprüfung rechtswidrigFG Münster gibt Klage eines Steuerberaters statt

Für eine ermessens­fehlerfreie Anordnung einer Außenprüfung durch ein anderes als das originär örtlich zuständige Finanzamt ist es erforderlich, dass im Rahmen der Auftrags­er­teilung sowohl das Entschließungs- als auch das Auswahlermessen ordnungsgemäß ausgeübt und dies dem zu prüfenden Steuer­pflichtigen gegenüber begründet wird. Dies das Finanzgericht Münster entschieden.

Der Kläger ist selbstständiger Steuerberater. Das für ihn örtlich zuständige Finanzamt erteilte dem beklagten Finanzamt gemäß § 195 Satz 2 AO den Auftrag, eine Außenprüfung durchzuführen. Dieses erließ daraufhin eine entsprechende Prüfungs­a­n­ordnung und begründete diese insbesondere damit, dass aufgrund eines gegen den Kläger eingeleiteten Steuer­straf­ver­fahrens bei einer Prüfung durch das örtlich zuständige Finanzamt mit Spannungen zu rechnen sei. Zur Begründung seiner Klage trug der Kläger vor, dass nicht ersichtlich sei, warum gerade das beklagte Finanzamt beauftragt worden sei. Im Bezirk dieses Finanzamts betreue der Kläger deutlich mehr Mandate als im Bezirk des beauftragenden Finanzamtes und anderer umliegender Finanzämter.

Darlegung der Begründung der zu erwartenden Spannungen verpflichtend

Das FG Münster hat der Klage stattgegeben und die Prüfungs­a­n­ordnung aufgehoben. Das beauftragende Finanzamt habe zwar sein Entschlie­ßungs­er­messen ordnungsgemäß ausgeübt. Es fehlten aber Erwägungen dazu, warum gerade das beklagte Finanzamt beauftragt worden sei. Im Rahmen dieses Auswah­ler­messens hätten die Umstände des jeweiligen Einzelfalles gewürdigt werden müssen. Hierzu könnten z.B. die räumliche Nähe, die Zugehörigkeit des zu prüfenden Steuer­pflichtigen zu einem Unter­neh­mens­verbund oder die Anwesenheit besonders geschulter Bediensteter gehören. Wenn die Auftragsprüfung - wie im Streitfall - mit zu erwartenden Spannungen begründet werde, sei im Rahmen des Auswah­ler­messens auch zu prüfen und darzulegen, ob und in welchem Umfang solche Spannungen gerade durch die Beauftragung des ausgewählten Finanzamts vermieden oder reduziert werden können.

Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/aw)

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