18.10.2024
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Urteil09.03.2021Finanzgericht Münster1 K 3085/17 E, G, U
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Finanzgericht Münster Urteil09.03.2021

Geringfügige Mängel der Kassenführung berechtigen nicht zu Hinzu­schät­zungenFG begrenzt Hinzuschätzung auf nicht erfasste Beträge

Geringfügige Mängel in der Kassenführung eines Imbissbetriebs rechtfertigen keine über die konkreten Auswirkungen dieser Mängel hinausgehenden Hinzu­schät­zungen, wie das Finanzgerichts Münster entschieden hat.

Die Klägerin betreibt einen griechischen Imbiss, dessen Gewinn sie in den Streitjahren 2012 bis 2014 durch Einnah­men­über­schuss­rechnung ermittelte. Die erklärten Gewinne betrugen für die Streitjahre jeweils ca. 30.000 €. Zur Erfassung der Bareinnahmen verwendete die Klägerin eine elektronische Registrierkasse, für die sie die täglichen Bonrollen aufbewahrte. Im Rahmen einer Betriebsprüfung führte der Prüfer zunächst Geldver­kehrs­rech­nungen durch, die lediglich geringfügige Unterdeckungen ergaben. Ferner stellte er fest, dass die Klägerin während des dreijährigen Prüfungs­zeitraums an insgesamt fünf Tagen einzelne Barumsätze nicht in der Kasse erfasst hatte. In der Gesamtsumme beliefen sich die nicht enthaltenen Beträge auf knapp 100 €. Darüber hinaus wurden an neun weiteren Tagen Kassen­be­we­gungen um ein bis wenige Tage verspätet in der Kasse verbucht.

Ergebnis der Schätzung führte zur Verdreifachung der erklärten Gewinne

Nach Auffassung des Prüfers waren die Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäß und es bestand eine Schät­zungs­be­fugnis. Hierzu nahm der Prüfer eine Ausbeu­te­ka­l­ku­lation für einen Teil des Warensortiments der Klägerin vor und schätzte im Übrigen anhand der amtlichen Rohge­winn­auf­schlagsätze. Dies führte im Ergebnis in etwa zu einer Verdreifachung der erklärten Gewinne.

FG begrenzt Hinzu­schät­zungen auf nicht erfassten Beträgen

Das Finanzgericht Münster hat der Klage weitgehend stattgegeben und die Hinzu­schät­zungen auf die in der Kasse nicht erfassten Beträge von knapp 100 € begrenzt. Die vom Betriebsprüfer festgestellten Kassen­füh­rungs­mängel führten nicht dazu, dass die Aufzeichnungen der Klägerin insgesamt verworfen werden könnten. Dies ergebe sich zum einen aus der geringen Häufigkeit der Mängel im Verhältnis zu den gesamten Geschäfts­vor­fällen, die das Finanzamt selbst mit 25.000 bis 30.000 pro Jahr geschätzt habe und zum anderen aus der geringen Gewin­n­aus­wirkung von weniger als 100 €. Auch die aufgrund dieser Mängel möglicherweise nicht gegebene Kassen­sturz­fä­higkeit beschränke sich lediglich auf einzelne kurze Zeiträume.

Ermittelten Ergebnisse innerhalb der amtlichen Richtsätze

Es bestehe auch aus anderen Gründen kein Anlass, die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen der Klägerin zu beanstanden. Die von ihr ermittelten Ergebnisse lägen innerhalb der amtlichen Richtsätze und die durchgeführten Geldver­kehrs­rech­nungen führten lediglich zu Ergebnissen, die sich im Rahmen üblicher Unschärfen bewegten. Schließlich reiche die durchgeführte Ausbeu­te­ka­l­ku­lation nicht aus, um die sachliche Richtigkeit der ansonsten formell ordnungsgemäßen Aufzeichnungen zu erschüttern. An eine solche Kalkulation seien strenge Anforderungen zu stellen. Vorliegend bestünden bereits große Unsicherheiten bei den Portionsgrößen, die der Prüfer nicht anhand repräsentativer Testkäufe belegt, sondern aufgrund angeblicher Erfahrungswerte geschätzt habe. Im Übrigen seien nicht alle Warengruppen kalkuliert worden, sodass es sich zum Teil um eine Richt­satz­schätzung handele.

Quelle: Finanzamt Münster, ra-online (pm/ab)

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