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Urteil12.12.2006Finanzgericht Köln9 K 4243/06
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Finanzgericht Köln Urteil12.12.2006

Kein Spendenabzug bei Promiquiz-Gewinn

Gewinne aus Fernseh­quizshows, die vom Fernsehsender verein­ba­rungsgemäß unmittelbar an eine vom Quizteilnehmer benannte gemeinnützige Einrichtung überwiesen werden, sind bei der Einkom­men­steu­er­ver­an­lagung des Teilnehmers nicht als Spende absetzbar. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.

Der Kläger, ein Fernseh­schau­spieler, nahm im Jahr 2002 mehrfach an Fernseh­quiz­sen­dungen teil. Er hatte sich jeweils vor der Sendung vertraglich damit einverstanden erklärt, dass der von ihm erspielte Quizgewinn in seinem Namen an eine von ihm benannte gemeinnützige Organisation gestiftet wird. Die Spenden­emp­fänger stellten nach Erhalt der Gelder Zuwen­dungs­be­stä­ti­gungen auf den Kläger aus. Der 9. Senat versagte den vom Kläger geltend gemachten steuerlichen Spendenabzug, weil die fraglichen Beträge nicht bei ihm, sondern bei dem Fernsehsender abgeflossen waren und der Kläger keine eigene Verfü­gungs­be­rech­tigung über den Spielgewinn erlangt hatte. Der Senat schloss sich damit der Auffassung der Finanz­ver­waltung an.

Er hat gegen das Urteil allerdings die Revision beim Bundesfinanzhof in München wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FinG Köln vom 15.01.2007

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