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Urteil16.11.2011Finanzgericht Köln9 K 3197/10
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Finanzgericht Köln Urteil16.11.2011

Keine erbschaft­steu­erliche Gleich­be­handlung von zusam­men­le­benden Geschwistern und eingetragenen Lebenspartnern

Zusam­men­le­benden Geschwistern stehen nicht dieselben erbschaft­steu­er­lichen Vergünstigungen wie Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern zu. Dies entschied das Finanzgericht Köln.

In dem Verfahren klagten die Geschwister des Erblassers, die mit dem Verstorbenen das gesamte bisherige Leben zusammen gewohnt und gewirtschaftet hatten. Die Klage wurde mit dem Ziel der Zuerkennung der Erbschaft­steu­er­klasse I geführt, die für Ehegatten und Lebenspartner zur Anwendung kommt. Die Kläger sahen ihr Lebensmodell als mit der Ehe bzw. der Leben­s­part­ner­schaft vergleichbar an und beriefen sich auf die Verletzung von Verfas­sungsrecht.

Diese Meinung teilte der 9. Senat nicht. Er sah in der erbschaft­steu­er­lichen Ungleich­be­handlung der Geschwis­ter­ge­mein­schaft mit Ehe- und eingetragnen Lebenspartnern keine Verletzung von Grundrechten. Insbesondere sei der Gleich­be­hand­lungs­grundsatz (Artikel 3 GG) nicht verletzt, da es sich bei Geschwistern, die eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschafts­ge­mein­schaft bilden, um einen Ausnahmefall handele. Auch sei eine Differenzierung sachlich gerechtfertigt, da bei Geschwistern keine gegenseitige Unter­halts­pflicht bestehe. Schließlich liege keine Verletzung des Schutzes der Familie (Artikel 6 Absatz 1 GG) vor, da die Geschwis­ter­ge­mein­schaft nicht zur verfas­sungs­rechtlich geschützten Kleinfamilie zähle.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, da bisher noch nicht höchst­rich­terlich entschieden ist, ob eine entsprechende Anwendung der ab dem 1. Januar 2010 für Geschwister wesentlich reduzierten Steuersätze bereits im Streitjahr 2009 in Betracht komme. Dies hat der Senat in seinem Urteil ebenfalls abgelehnt, da hierfür keine gesetzliche Grundlage bestehe.

Quelle: ra-online, Finanzgericht Köln (pm/pt)

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