21.11.2024
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Finanzgericht Köln Urteil21.04.2021

Keine Gewerbesteuer auf sog. Rendering-Leistungen von ArchitektenRendering typische freiberufliche Architekten­tätigkeit

Architekten, die ausschließlich sog. Rendering-Leistungen anbieten, sind freiberuflich und nicht gewerblich tätig, wenn bei den Tätigkeiten ein Gestaltungs­spielraum besteht. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.

Die Kläger sind Architekten und boten Visualisierungs-Dienst­leis­tungen für fremde Archi­tek­tenentwürfe an (sog. Rendering). Beim Rendering werden Entwurfs-Planungen mithilfe einer Grafik-Software dreidimensional veranschaulicht, damit der Betrachter einen Eindruck von der Wirkung eines Bauwerks bekommt. Das Finanzamt unterwarf die Einkünfte aus diesen Leistungen der Gewerbesteuer. Bei der Visualisierung fremder Archi­tek­tenentwürfe stehe die Anwendung technischer Fertigkeiten und die Beherrschung der entsprechenden Grafik-Software im Vordergrund. Die Kläger hätten einen so begrenzten eigenen Gestal­tungs­spielraum, dass die Tätigkeit im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht mehr dem Berufsbild eines Architekten entspreche und daher als gewerblich anzusehen sei. Hiergegen wandten sich die Kläger mit ihrer Klage.

Visualisieren/Rendern als typische Archi­tek­ten­tä­tigkeit nicht Gewer­be­steu­er­pflichtig

Die Klage hatte Erfolg. Das FG stellte fest, dass die Kläger typische Archi­tek­ten­tä­tig­keiten im Bereich der gestalterischen Planung ausübten. Das Visualisieren/Rendern von Archi­tek­tur­pro­jekten gehöre unstreitig zur typischen Archi­tek­ten­tä­tigkeit. Rendering sei inzwischen ein unerlässlicher Teil des Archi­tek­tur­studiums. Die Spezialisierung auf einen für die Architektur typischen Teilbereich sei nach der Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs für die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit unschädlich. Die komplexen Aufga­ben­stel­lungen bei der Planung und Errichtung von Bauwerken erforderten unter­schiedliche Spezi­a­li­sie­rungen. Die Kläger würden in einem Planungsstadium tätig, in dem nur ein grober Entwurf des Bauprojektes vorliege und viele Ausstat­tungs­details noch fehlten. Daher seien sie auch ausreichend gestalterisch beteiligt und "hauchten" dem Objekt durch ihre Tätigkeit erst "Leben" ein.

Quelle: Finanzgericht Köln, ra-online (pm/aw)

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