21.11.2024
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Finanzgericht Köln Urteil13.08.2019

"Vermietung" von virtuellem Land in einem Online-Spiel ist umsatz­steuer­pflichtigFG Köln zur Umsatz­steu­er­pflicht bei Einnahmen aus Online-Spiel

Umsätze, die im Rahmen eines Online-Spiels im virtuellen Raum gegen rücktauschbares Spielgeld getätigt werden, sind umsatz­steuer­pflichtig. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.

Der Kläger erwarb im Rahmen eines Online-Spiels virtuelles Land von der amerikanischen Spiele­be­treiberin, parzellierte und vermietete dies innerhalb des Online-Spiels gegen Zahlung einer virtuellen Währung an andere Nutzer. Angesammeltes Spielgeld wurde vom Kläger sodann über die spieleeigene Tauschbörse in US-Dollar getauscht, die er sich später in Euro auszahlen ließ. Hierfür hatte der Kläger ein Gewerbe angemeldet und auch eine Umsatz­steu­e­r­er­klärung erstellt.

Kläger: Leistungsort nicht in Deutschland

Das Finanzamt unterwarf diese "Vermie­tungs­ein­nahmen" der Umsatzsteuer. Es ging davon aus, dass 70 % der Umsätze im Inland ausgeführt wurden. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass schon kein Leistungs­aus­tausch vorliege. Er habe die Leistungen auch nicht gegenüber anderen Nutzern des Online-Spiels, sondern gegenüber der amerikanischen Betreiberin und damit an ein im Ausland ansässiges Unternehmen erbracht. Der Ort der Leistung liege daher in den USA, weshalb die Umsätze in Deutschland nicht steuerbar seien.

Überwiegender Teil der Mieter in Deutschland ansässig

Dem folgte das Gericht nicht und wies die Klage ab. Der Kläger habe die Plattform des Online-Spiels vornehmlich nicht als "Spieleplattform", sondern vielmehr zur Erzielung von Einnahmen durch "Vermietung" von virtuellem Land genutzt. Solche Umsätze würden im Rahmen eines Leistungs­aus­tauschs gegen Entgelt erbracht. Im Hinblick auf den deutsch­spra­chigen Inter­ne­t­auftritt des Klägers sei die Annahme des Finanzamts plausibel, dass der überwiegende Teil der "Mieter" in Deutschland ansässig sei und der Leistungsort damit mehrheitlich im Inland gelegen habe.

Quelle: Finanzgericht Köln, ra-online (pm/aw)

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