21.11.2024
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Finanzgericht Köln Urteil20.03.2018

Keine Speku­la­ti­o­ns­steuer auf häusliches Arbeitszimmer bei Verkauf des selbstgenutzten EigenheimsHäusliches Arbeitszimmer führt nicht zu anteiliger Besteuerung des Veräu­ße­rungs­gewinns

Der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum ist auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden. Dies entschied das Finanzgericht Köln.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatten innerhalb der 10-jährigen Speku­la­ti­o­nsfrist ihre selbst bewohnte Eigen­tums­wohnung veräußert. In den Vorjahren hatten sie den Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 Euro erfolgreich geltend gemacht. Das Finanzamt unterwarf den auf das Arbeitszimmer entfallenden Veräu­ße­rungs­gewinn von 35.575 Euro der Besteuerung, da insoweit keine steuerfreie eigene Wohnnutzung im Sinne von § 23 Absatz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) vorliege.

Besteuerung stünde im Wertungs­wi­der­spruch zum generellen Abzugsverbot von Kosten für häusliche Arbeitszimmer

Das Finanzgericht Köln folgte dem nicht und vertrat die Auffassung, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Veräu­ße­rungs­gewinns führe. Das Arbeitszimmer sei nämlich in den privaten Wohnbereich integriert und stelle kein selbständiges Wirtschaftsgut dar. Eine Besteuerung stünde auch im Wertungs­wi­der­spruch zum generellen Abzugsverbot von Kosten für häusliche Arbeitszimmer in § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 EStG.

Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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