Finanzgericht Köln Urteil20.03.2018
Keine Spekulationssteuer auf häusliches Arbeitszimmer bei Verkauf des selbstgenutzten EigenheimsHäusliches Arbeitszimmer führt nicht zu anteiliger Besteuerung des Veräußerungsgewinns
Der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum ist auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden. Dies entschied das Finanzgericht Köln.
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatten innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist ihre selbst bewohnte Eigentumswohnung veräußert. In den Vorjahren hatten sie den Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 Euro erfolgreich geltend gemacht. Das Finanzamt unterwarf den auf das Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn von 35.575 Euro der Besteuerung, da insoweit keine steuerfreie eigene Wohnnutzung im Sinne von § 23 Absatz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorliege.
Besteuerung stünde im Wertungswiderspruch zum generellen Abzugsverbot von Kosten für häusliche Arbeitszimmer
Das Finanzgericht Köln folgte dem nicht und vertrat die Auffassung, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Veräußerungsgewinns führe. Das Arbeitszimmer sei nämlich in den privaten Wohnbereich integriert und stelle kein selbständiges Wirtschaftsgut dar. Eine Besteuerung stünde auch im Wertungswiderspruch zum generellen Abzugsverbot von Kosten für häusliche Arbeitszimmer in § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 EStG.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2018
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online