12.12.2024
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Finanzgericht Köln Beschluss14.03.2024

Kein Investitions­abzugs­betrag für nachträglich steuerbefreite Photo­vol­taik­anlage streichenRückgän­gig­machung verfassungs­rechtlich nicht zu beanstanden

Die Rückgän­gig­machung von sog. Investitions­abzugs­beträgen für die Anschaffung von ab dem Jahr 2022 steuerbefreiten PV-Anlagen ist nicht zu beanstanden. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.

Der Antragsteller bildete im Rahmen seiner Einkom­men­steu­e­r­er­klärung 2021 für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus einen steuer­min­dernden Investitionsabzugsbetrag. Im November 2022 schaffte er die Photo­vol­taik­anlage mit einer Leistung von 11,2 kWp an. Der Gesetzgeber stellte jedoch mit dem Jahressteu­er­gesetz vom 17.12.2022 rückwirkend zum 01.01.2022 u. a. Einnahmen aus PV-Anlagen auf Einfa­mi­li­en­häusern mit einer Leistung von bis zu 30 kWp steuerfrei. Hierauf machte das Finanzamt den bislang für 2021 gewährten Inves­ti­ti­o­ns­ab­zugs­betrag rückgängig, was zum Wegfall der zunächst eingetretenen Steuerminderung und für den Antragsteller zu einer Nachzahlung führte. Zur Begründung verwies es auf ein zwischen­zeitlich ergangenes Schreiben des Bundes­fi­nanz­mi­nis­teriums vom 17.07.2023 (IV C 6 - S 2121/23/10001:001, Rn. 19), wonach Inves­ti­ti­o­ns­ab­zugs­beträge, die für seit 2022 steuerbefreite Photo­vol­taik­anlagen zuvor gebildet und nicht bis Ende 2021 wieder aufgelöst wurden, rückgängig zu machen seien. Da das Finanzamt die Aussetzung der Steuer­nach­zahlung von der Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Einspruch ablehnte, wandte sich der Antragsteller an das Finanzgericht Köln. Die nachträgliche Streichung des Inves­ti­ti­o­ns­ab­zugs­betrags sei unzulässig. Er habe sich vor der Geset­ze­s­än­derung zur Anschaffung der PV-Anlage entschlossen und darauf vertraut, Einkom­men­steuern zu sparen.

Rückgän­gig­machung des Inves­ti­ti­o­ns­ab­zugs­betrags zulässig

Das FG widersprach dieser Auffassung. Es bestehe kein besonderes Ausset­zungs­in­teresse des Antragstellers, da ihm durch die nachträgliche Streichung keine irreparablen Nachteile drohten. Die Rückgän­gig­machung sei auch verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden. Es gebe keinen besonderen Schutz der Erwartung, dass die bisherige Rechtslage bestehen bleibe. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass durch die rückwirkende Steuerbefreiung allgemein eine günstigere Rechtslage eingetreten sei, von der zahlreiche Steuerzahlende profitierten. Der Umstand, dass hiermit als Rechtsreflex auch für Einzelne steuerlich nachteilige Folgen verbunden seien, führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Antragsteller hat gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt, die unter dem Aktenzeichen III B 24/24 beim BFH geführt wird.

Quelle: Finanzgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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