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Urteil25.10.2006Finanzgericht Köln7 K 4695/04
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Finanzgericht Köln Urteil25.10.2006

Kein Vorsteuerabzug für die Selbstnutzung einer Wohnung in einem Mehrfa­mi­li­enhaus

Ein Unternehmer, der in einem Mehrfa­mi­li­enhaus, das zu seinem Unter­neh­mens­vermögen gehört, eine Wohnung selbst nutzt und die übrigen Wohnungen umsatz­steu­erfrei vermietet, ist nicht zum Abzug der auf die Eigennutzung entfallenden anteiligen Vorsteuer berechtigt. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.

Der Senat schloss sich der Meinung des Klägers nicht an, dass der (anteilige) Vorsteuerabzug deshalb zu gewähren sei, weil die Selbstnutzung als unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG eine umsatz­steu­er­pflichtige Leistung darstelle. Nach Auffassung des Senats ist § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 2 lit. a 6.MwSt-RL dahingehend zu verstehen, dass ein Vorsteuerabzug nur dann in Betracht kommt, wenn der Unternehmer mit der Immobilie seinerseits steuer­pflichtige Ausgangsumsätze erbringt. Ohne einen vorherigen Vorsteuerabzug in Bezug auf den teilweise privat genutzten Gegenstand bestehe nicht das Bedürfnis einer Korrektur über die „Eigen­ver­brauchs­re­gelung“ des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, die als Vorsteu­er­kor­rek­tur­vor­schrift zu verstehen sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Köln vom 01.12.2006

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