21.11.2024
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Dokument-Nr. 33872

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Beschluss30.11.2023Finanzgericht Köln7 K 217/21
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Finanzgericht Köln Beschluss30.11.2023

EuGH-Vorlage: Finanzgericht Köln hält höhere Schenkungsteuer für die Errichtung einer ausländischen Famili­en­stiftung für europa­rechts­widrig

Das Finanzgericht Köln hat europa­rechtliche Zweifel daran, ob einer in Liechtenstein ansässigen Famili­en­stiftung das für inländische Famili­en­stif­tungen geltende sog. Steuer­klas­sen­privileg im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer vorenthalten werden darf. Mit seinem heute veröf­fent­lichten Beschluss vom 30.11.2023 (7 K 217/21) hat der 7. Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg diese Frage zur Entscheidung vorgelegt.

Eine in Deutschland lebende Stifterin hatte der Klägerin, einer nach liech­ten­stei­nischem Recht errichteten und dort ansässigen sog. Famili­en­stiftung, Vermögen zugewandt. Begünstigte der Stiftung sind die Kinder und Enkelkinder der Stifterin. Mit der zur Errichtung eingereichten Schen­kung­s­teu­e­r­er­klärung begehrte die Klägerin die Festsetzung der Schenkungsteuer unter Berück­sich­tigung eines Freibetrags in Höhe von 200.000 Euro sowie die Anwendung eines Steuersatzes von 19 % nach Steuerklasse I. Die Vorschrift über das sog. Steuer­klas­sen­privileg gemäß § 15 Abs. 2 des Erbschaft- und Schen­kung­s­teu­er­ge­setzes (ErbStG), wonach sich der Steuersatz nach dem Verwandt­schafts­ver­hältnis zwischen den von der Stiftung begünstigten Personen und der stiftenden Person richtet, sei erweiternd auch auf ausländische Stiftungen anzuwenden. Denn die nach dem Wortlaut der Vorschrift auf inländische Stiftungen beschränkte Begünstigung verstoße gegen die europäische Kapita­l­ver­kehrs­freiheit. Das beklagte Finanzamt setzte die Schenkungsteuer ohne Berück­sich­tigung des Steuer­klas­sen­pri­vilegs fest (Berück­sich­tigung eines Freibetrags in Höhe von lediglich 20.000 Euro und Anwendung eines Steuersatzes von 30 % nach Steuerklasse III).

Hiergegen klagt die Klägerin vor dem Finanzgericht Köln.

Die Richterinnen und Richter des 7. Senats bezweifeln in ihrem Vorla­ge­be­schluss, dass die Ungleich­be­handlung der Liechtensteiner Stiftung europarechtlich gerechtfertigt ist.

Die für das Verfahren relevante Fassung des § 15 Abs. 2 des Erbschaft- und Schen­kung­s­teu­er­ge­setzes lautet:

§ 15 Steuerklassen

(2) 1In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 8 ist der Besteuerung das Verwandt­schafts­ver­hältnis des nach der Stiftungs­urkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist. ² … 3In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 wird der doppelte Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 gewährt; die Steuer ist nach dem Prozentsatz der Steuerklasse I zu berechnen, der für die Hälfte des steuer­pflichtigen Vermögens gelten würde.

Quelle: Finanzgericht Köln, ra-online (pm/pt)

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