21.11.2024
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Finanzgericht Köln Urteil05.11.2009

FG Köln: Bekanntgabe durch Finanzamt per Computer-Fax unwirksamKeine Rechtswirkung bei fehlender qualifizierter elektronischer Signatur

Eine vom Finanzamt mittels Computer-Fax (so genannte Ferrari-Fax-Verfahren) übersandte Einspruch­s­ent­scheidung ist nichtig, wenn sie mit keiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Sie entfaltet keine Rechtswirkung und setzt damit die Klagefrist nicht in Gang. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wendete der Kläger ein, dass er die Einspruch­s­ent­scheidung des Finanzamtes nicht erhalten habe, obwohl das Finanzamt den Sendebericht der Übermittlung per Computer-Fax vorgelegt hatte. In seinem Urteil führte das Finanzgericht Köln aus, dass es gar nicht auf den Erhalt der Einspruch­s­ent­scheidung durch den Kläger ankomme. Die Bekanntgabe der Einspruch­s­ent­scheidung sei bereits unwirksam. Bei der Übermittlung durch Computer-Fax handele es sich nämlich um einen elektronischen Verwaltungsakt, der nur dann gültig sei, wenn er mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werde.

Unklarheit in der Rechtsprechung hinsichtlich eines Computer-Faxes

Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen, da in der Rechtsprechung bisher nicht abschließend geklärt ist, ob ein Computer-Fax überhaupt ein elektronisches Dokument ist und ob bei einer Einspruch­s­ent­scheidung auf eine qualifizierte elektronische Signatur gegebenenfalls verzichtet werden kann.

Entscheidung eines anderen Verfahrens

In diesem Zusammenhang hat ein anderer Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem vorhergehenden Urteil vom 11.03.2009, AZ 5 K 1396/05 entschieden, dass ein Fax dann kein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt sei, wenn das Empfangsgerät keine elektronische Aufzeichnung ermögliche. Gegen dieses Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (X R 22/09).

Gründe für eine elektronische Signatur

Die qualifizierte elektronische Signatur soll sicherstellen, dass ein elektronisches Dokument, zum Beispiel eine E-Mail, tatsächlich vom Absender stammt und unverfälscht übermittelt worden ist. Diese wird allerdings kaum im elektronischen Rechtsverkehr angenommen, obwohl sie dort vom Gesetzgeber vorgeschrieben ist. Dies wirkt sich anders als in dem hier entschiedenen Fall im gerichtlichen Verfahren meist negativ auf den Kläger aus.

Quelle: ra-online, FG Köln

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