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Finanzgericht Köln Urteil08.11.2017

FG zur Grund­e­r­wer­b­steuer beim Kauf einer Immobilie inkl. gebrauchten GegenständenZu hoch angesetzter Preis für bewegliche Gegenstände vom Finanzamt nachzuweisen

Werden zusammen mit einer Immobilie gebrauchte bewegliche Gegenstände verkauft, wird hierfür keine Grund­e­r­wer­b­steuer fällig. Dies gilt für Gegenstände die werthaltig sind, und wenn keine Anhaltspunkte für unrealistische Kaufpreise bestehen. Dies hat das Finanzgericht Köln in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im hier zu entscheidenden Fall hatten die Kläger ein Einfamilienhaus für 392.500 Euro erworben und im notariellem Kaufvertrag vereinbart, dass von dem Kaufpreis 9.500 Euro auf die mitverkaufte Einbauküche und Markisen entfielen.

Finanzamt erhebt Grund­e­r­wer­b­steuer auf Teilbetrag

Das Finanzamt erhob auch auf diesen Teilbetrag Grunderwerbsteuer, weil es den für die gebrauchten Gegenstände vereinbarten Preis für zu hoch hielt. Den Klägern sei es nur darum gegangen, die Grund­e­r­wer­b­steuer zu sparen.

Finanzamt trägt Nachweis- und Feststel­lungslast über unrealistischem Verkaufswert

Hiergegen wehrten sich die Kläger erfolgreich vor dem Finanzgericht Köln. Das Gericht führt in seinem Urteil aus, dass die in einem Kaufvertrag gesondert vereinbarten Kaufpreise grundsätzlich der Besteuerung zu Grunde zu legen seien. Dies gelte jedenfalls solange keine Zweifel an der Angemessenheit der Preise bestünden. Das Finanzamt müsse nachweisen, dass für die beweglichen Gegenstände keine realistischen Verkaufswerte angesetzt worden seien. Insoweit handele es sich um steuer­be­gründende Umstände für die das Finanzamt die Feststel­lungslast trage. Zur Ermittlung des Werts seien weder die amtlichen Abschrei­bung­s­ta­bellen noch die auf Verkaufs­platt­formen für gebrauchte und ausgebaute Gegenstände geforderten Preise als Vergleichs­maßstab geeignet.

Quelle: Finanzgericht Köln/ ra-online

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