15.11.2024
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Finanzgericht Köln Urteil24.01.2006

Keine Steue­r­er­mä­ßigung für haushaltsnahe Dienst­leis­tungen bei Wohnungs­ei­gentumFinanzgericht Köln entscheidet zu den so genannten haltshaltsnahen Dienst­leis­tungen

Ein Wohnungs­ei­gentümer kann die auf ihn entfallenden anteiligen Kosten für Reinigung und Pflege des Gemein­schafts­ei­gentums nicht von der Steuer absetzen. Dies hat der 5. Senat des Finanzgerichts Köln in einem Urteil zu den sog. haushaltsnahen Dienst­leis­tungen entschieden.

Nach Auffassung des Senats setzt eine Steue­r­er­mä­ßigung voraus, dass der Steuer­pflichtige selbst Auftraggeber der Dienst­leis­tungen ist. Er wies die Klage eines Wohnungs­ei­gen­tümers ab, weil in Bezug auf das Gemein­schafts­ei­gentum die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft und nicht der einzelne Wohnungs­ei­gentümer die Dienst­leis­tungen in Auftrag gebe. Der Senat schloss sich damit der offiziellen Meinung der Finanz­ver­waltung an. Er hat allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.

Wer Haushalts-, Garten-, oder Renovie­rungs­a­r­beiten von einem selbstständigen Unternehmer erledigen lässt, kann ab 2003 unter bestimmten Voraussetzungen 20 % der Kosten (höchstens 600 EUR) direkt von seiner Einkommensteuer abziehen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Köln

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