21.11.2024
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Dokument-Nr. 1832

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Finanzgericht Köln Urteil19.10.2005

Kein Kindergeld für arbeitsuchende Kinder bei Nachläs­sig­keiten gegenüber dem Arbeitsamt

Das Finanzgerichts Köln hat in zwei Urteilen entschieden, dass Eltern für "arbeitsuchende" Kinder zwischen 18 und 21 Jahren kein Kindergeld erhalten, wenn die Kinder sich gegenüber dem Arbeitsamt nachlässig zeigen.

Die Entscheidungen betrafen jeweils das Jahr 2003. In der 1. Entscheidung ging es um die Frage, ob der Anspruch auf Kindergeld entfällt, wenn das Kind Einladungen des Arbeitsamtes zu Beratungs­ge­sprächen und anderen Veranstaltungen keine Folge leistet.

Der Senat bejahte dies, weil im Streitfall aus den Meldeverstößen die Vermutung abgeleitet werden konnte, dass das Kind sich gar nicht vermitteln lassen möchte und ihm die erorderliche Arbeits­be­reit­schaft fehlt.

In der 2. Entscheidung hat der Senat entschieden, dass die Kinder­geld­be­rech­tigung entfällt, wenn ein Kind sich nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach der letzten Meldung unaufgefordert wieder beim Arbeitsamt meldet und daraufhin aus der Kartei für weitere Vermitt­lungs­zwecke gelöscht wird.

Beide Rechtsfragen sind bislang von der höchst­rich­ter­lichen Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Der Senat hat daher in beiden Fällen die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.

Erläuterungen

Hintergrund:

Für Kinder zwischen 18 und 21 Jahren kann auch dann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn sie sich nicht in einer Berufs­aus­bildung befinden. Voraussetzung hierfür ist seit Beginn des Kalenderjahres 2003 u.a., dass das Kind beim Arbeitsamt bzw. einer Agentur für Arbeit als "Arbeitsuchender" gemeldet ist.

Quelle: Pressemitteilung des FG Köln vom 01.02.2006

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