Die Entscheidungen betrafen jeweils das Jahr 2003. In der 1. Entscheidung ging es um die Frage, ob der Anspruch auf Kindergeld entfällt, wenn das Kind Einladungen des Arbeitsamtes zu Beratungsgesprächen und anderen Veranstaltungen keine Folge leistet.
Der Senat bejahte dies, weil im Streitfall aus den Meldeverstößen die Vermutung abgeleitet werden konnte, dass das Kind sich gar nicht vermitteln lassen möchte und ihm die erorderliche Arbeitsbereitschaft fehlt.
In der 2. Entscheidung hat der Senat entschieden, dass die Kindergeldberechtigung entfällt, wenn ein Kind sich nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach der letzten Meldung unaufgefordert wieder beim Arbeitsamt meldet und daraufhin aus der Kartei für weitere Vermittlungszwecke gelöscht wird.
Beide Rechtsfragen sind bislang von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Der Senat hat daher in beiden Fällen die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.
Erläuterungen
Hintergrund:
Für Kinder zwischen 18 und 21 Jahren kann auch dann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn sie sich nicht in einer Berufsausbildung befinden. Voraussetzung hierfür ist seit Beginn des Kalenderjahres 2003 u.a., dass das Kind beim Arbeitsamt bzw. einer Agentur für Arbeit als "Arbeitsuchender" gemeldet ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2006
Quelle: Pressemitteilung des FG Köln vom 01.02.2006