18.10.2024
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Finanzgericht Köln Urteil23.09.2020

Berechnung der Säumnis­zu­schläge durch die Familienkassen rechtswidrigFG Köln hebt Abrech­nungs­be­scheid über die Säumnis­zu­schläge wegen fehlender Bestimmtheit auf

Die bisherige Berechnung der Säumnis­zu­schläge zu Kindergeld­rückforderungen durch den Inkasso-Service der Familienkassen ist rechtswidrig. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden. Da die Familienkasse hat die vom Senat zugelassene Revision nicht eingelegt hat, ist die Entscheidung rechtskräftig.

Die Familienkasse forderte von der Klägerin Kindergeld zurück, welches zu Unrecht ausgezahlt worden war. Der Inkasso-Service der Familienkasse erteilte daraufhin einen Abrechnungsbescheid. Dabei berechnete er die Säumnis­zu­schläge auf die nach § 240 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) abgerundete Gesamtsumme des zu erstattenden Kindergeldes. Die Klägerin erhob gegen die Forderung der Säumnis­zu­schläge Klage. Diese hatte Erfolg.

Säumnis­zu­schläge sind jeweils einzeln auszuweisen und abzurunden

Das Finanzgericht Köln hob den Abrech­nungs­be­scheid über die Säumnis­zu­schläge wegen fehlender Bestimmtheit insgesamt auf. Im Abrech­nungs­be­scheid müssten die einzelnen Kinder­geld­monate auch für die Berechnung der Säumnis­zu­schläge einzeln ausgewiesen werden. Denn für jede Steuervergütung bestehe ein eigener Rückfor­de­rungs­an­spruch der Familienkasse. Mehrere Rückfor­de­rungs­ansprüche dürften zwar in einem sog. Sammelbescheid zusammengefasst werden. Allerdings seien auch in diesem Fall die Säumnis­zu­schläge jeweils in Bezug auf den einzelnen Rückfor­de­rungs­an­spruch zu berechnen und auszuweisen. Die bisherige Berech­nung­s­praxis der Kinder­geld­kassen benachteilige die Kinder­geld­be­rech­tigten, denn nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO sei nicht die Gesamtsumme, sondern jeder einzelne monatliche Kinder­geld­betrag abzurunden.

Quelle: Finanzgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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