03.12.2024
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Finanzgericht Köln Urteil27.09.2017

FG zum Dienstwagen für Ehegatten mit MinijobÜberlassen von Dienstwagen nicht nur bei Vollzeit­be­schäftigte

Die Kosten für einen Dienstwagen sind auch dann als Betrie­bs­ausgaben abzugsfähig, wenn dieser dem Ehegatten im Rahmen eines geringfügigen Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses (Minijob) überlassen wird. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.

Im verhandelten "Bahrloh­n­um­wandlungs-"Fall beschäftigte der Kläger seine Ehefrau im Rahmen eines Minijobs als Büro-, Organisations- und Kurierkraft für 400 Euro monatlich. Er überließ seiner Frau hierfür einen PKW, den sie auch privat nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung wurde mit 385 Euro (1 % des Kfz-Listen­neu­preises) monatlich angesetzt und vom Arbeitslohn der Ehefrau abgezogen.

Finanzamt erkennt Arbeits­ver­hältnis nicht an

Im Rahmen einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt das Arbeits­ver­hältnis nicht an. Es erhöhte den Gewinn des Klägers um die Kosten für den PKW und den Lohnaufwand für die Ehefrau. Denn nach Ansicht des Finanzamts wäre eine solche Vereinbarung nicht mit fremden Arbeitnehmern geschlossen worden.

FG gibt Klage statt

Das Finanzgericht gab der Klage statt und erkannte sämtliche Kosten als Betriebsausgaben des Klägers an. Zwar sei die Gestaltung bei einem Minijob ungewöhnlich, doch entsprächen Inhalt und Durchführung des Vertrages noch dem, was auch fremde Dritte vereinbaren würden. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass Dienstwagen nur Vollzeit­be­schäf­tigten oder Führungs­personal auch zur privaten Nutzung überlassen würden.

Finanzamt legt Revision ein

Das Finanzamt hat die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt.

Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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