15.11.2024
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Finanzgericht Köln Urteil06.05.2014

Versi­che­rungs­steuer fällt auch bei konzerninterner Absicherung des Forderungs­ausfall­risikos anBezeichnung der Vereinbarung als "Ausfa­ll­bürg­schaft" ändert nichts an Versicherungs­steuer­pflicht

Übernimmt eine Mutter­ge­sell­schaft für ihre Vertrie­b­s­töchter gegen Bezahlung das Risiko eines Forde­rungs­ausfalls, so kann hierdurch Versi­che­rungs­steuer anfallen. Dies entschied das Finanzgericht Köln. Dabei stellt er klar, dass hieran auch die Bezeichnung der Vereinbarung als "Ausfa­ll­bürg­schaft" nichts ändert, wenn es sich dem Wesen nach um einen Versicherungs­vertrag handelt.

Die klagende GmbH des zugrunde liegenden Verfahrens hielt Beteiligungen an in- und ausländischen Vertrie­bs­ge­sell­schaften. Diese Töchter sicherten sich ursprünglich durch Waren­kre­dit­ver­si­che­rungen bei einer Versi­che­rungs­ge­sell­schaft gegen Forde­rungs­ausfälle ab. Später ersetzten sie die Versicherungen durch "Ausfa­ll­bürg­schaften" der Klägerin. Die hierfür an die Klägerin gezahlten Prämien unterwarf die Finanz­ver­waltung der Versicherungssteuer. Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, dass es sich aufgrund des Verlu­s­t­aus­gleichs bzw. der Verlust­ver­rechnung innerhalb der Unter­neh­mens­gruppe wirtschaftlich betrachtet um keinen Risikoausgleich handele. Vielmehr trage sie als Konzernmutter letztendlich alle Verluste selbst. Daher entstehe auch keine Versi­che­rungs­tseuer.

Entscheidend für Beurteilung der Versi­che­rungs­steu­er­pflicht ist Bildung einer Gefah­ren­ge­mein­schaft mit der Tochter­ge­sell­schaften

Das Finanzgericht Köln folgte dieser Argumentation nicht. Entscheidend für die Beurteilung der Versi­che­rungs­steu­er­pflicht sei, dass die Klägerin ein fremdes Wagnis übernehme und eine Gefah­ren­ge­mein­schaft der Tochter­ge­sell­schaften bilde. Dabei sei nur das Vertrags­ver­hältnis zwischen der Klägerin und den Vertrie­bs­ge­sell­schaften von Bedeutung. Eine Konzern­be­trachtung könne nicht erfolgen.

Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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