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Finanzgericht Köln Urteil07.12.2016

Keine Feuer­schutz­steuer ohne Feuer­ver­si­che­rungs­schutzNeben Versi­che­rungs­steuer auch Feuer­schutz­steuer bei sog. verbundenen Wohnge­bäu­de­ver­si­che­rungen?

Nur wenn die Versicherungen tatsächlich auch Feuerrisiken absichern, unterliegen die Wohnge­bäu­de­ver­si­che­rungen der Feuer­schutz­steuer. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.

Im vorliegenden Fall bietet die Klägerin, eine Versi­che­rungs­ge­sell­schaft, Wohnge­bäu­de­ver­si­che­rungen an, die ausdrücklich kein Feuerrisiko mit absichern. Gleichwohl ging das zuständige Bundes­zen­tralamt für Steuern in Bonn (BZSt) im Anschluss an eine Außenprüfung davon aus, dass für diese Verträge neben Versicherungssteuer auch Feuerschutzsteuer angefallen sei. Das BZSt vertrat die Auffassung, seit der Neufassung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Feuer­schutz­steu­er­gesetz zum 1.7.2010 unterlägen Wohnge­bäu­de­ver­si­che­rungen auch dann der Feuer­schutz­steuer, wenn sie tatsächlichen keinen Schutz gegen Feuerrisiken bieten. Bereits die abstrakt bestehende Möglichkeit des Einschlusses von Feuerversicherungsschutz sei ausreichend.

Feuer­schutz­steuer: Zumindest teilweise Gefah­re­n­ab­deckung erforderlich

Die Klage gegen den Feuer­schutz­steu­er­be­scheid war erfolgreich. Das Gericht stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf den Wortlaut des Gesetzes. Danach unterlägen Wohnge­bäu­de­ver­si­che­rungen nur dann der Feuer­schutz­steuer, wenn die Versicherung zumindest teilweise auch Gefahren abdecke, die Gegenstand einer Feuer­ver­si­cherung sein können. Eine potentielle Versi­cher­barkeit sei deshalb nicht ausreichend. Es komme vielmehr darauf an, dass nach den Versicherungsbedingungen tatsächlich auch Feuerrisiken abgesichert worden seien.

Quelle: Finanzgericht Köln/ ra-online

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