18.10.2024
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Finanzgericht Köln Urteil17.06.2021

Anwaltskosten wegen strafbarem Facebook-Kommentar können Werbungskosten seinFG Köln gibt Klage eines Soldaten statt

Rechts­an­walts­kosten für die Vertretung in einem Disziplinar­verfahren können auch dann als Werbungskosten bei der Einkommensteuer abgezogen werden, wenn das Verfahren wegen eines strafbaren Kommentars in den sozialen Medien eingeleitet wurde. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.

Der Kläger wurde aufgrund eines bei Facebook veröf­fent­lichten privaten Kommentars wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten rechtskräftig verurteilt. Daneben wurde gegen ihn als Soldat ein gerichtliches Wehrdis­zi­pli­na­r­ver­fahren durchgeführt, in dem es auch um den Fortbestand des Dienst­ver­hält­nisses ging. In seiner Einkom­men­steu­e­r­er­klärung machte der Kläger 1.785 Euro Rechtsanwaltskosten für seine Verteidigung im Disziplinarverfahren als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte die Berück­sich­tigung ab. Die berufliche Veranlassung der Kosten werde durch das vorsätzliche strafbare Handeln des Klägers auf seinem privaten Facebook-Account überlagert.

Ziel der Erhaltung des Gehalts rechtfertigt Berück­sich­tigung der Anwaltskosten

Der Kläger hatte mit seiner hiergegen erhobenen Klage Erfolg. Das FG ließ den Abzug der Rechts­an­walts­kosten als Werbungskosten zu. Die Kosten beträfen das Arbeits­ver­hältnis und die Ansprüche hieraus. Die strengere Rechtsprechung des BFH zu Straf­ver­tei­di­gungs­kosten sei auf arbeits­rechtliche oder dienst­rechtliche Verfahren nicht anwendbar. Denn solche Aufwendungen seien bereits durch ihren Zweck, das Gehalt zu erhalten, untrennbar dem Dienst­ver­hältnis zugewiesen. Die strafbare Handlung stelle demgegenüber nur eine entferntere Ursache dar.

Quelle: Finanzgericht Köln, ra-online (pm/aw)

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