21.11.2024
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Beschluss07.07.2009Finanzgericht Köln13 V 1232/09
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Finanzgericht Köln Beschluss07.07.2009

FG Köln: Zeitnahe Betrie­b­sprü­fungen "im Jahrestakt" sind bedenklichVerkürzung des Prüfungs­zeitraums für einen Großbetrieb nicht immer vorteilhaft

Betrie­b­sprü­fungen, die im Jahrestakt gegen den ausdrücklichen Willen des betroffenen Unternehmens durchgeführt werden, können die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschreiten und sind daher als bedenklich einzustufen. Dies entschied das Finanzgericht Köln.

Nach der Betrie­b­sprü­fungs­ordnung unterliegen sog. Großbetriebe der lückenlosen Anschluss­prüfung. Jeder Prüfungs­zeitraum schließt an den vorherigen Prüfungs­zeitraum an, so dass im Ergebnis jeder Veran­la­gungs­zeitraum vom Betriebsprüfer des Finanzamts überprüft wird. In der Vergangenheit wurden im Rahmen einer Prüfung regelmäßig drei oder mehr Jahre überprüft, so dass die Unternehmen bisher nicht jedes Jahr die Betriebsprüfung im Unternehmen hatten.

Vorteil größerer Zeitnähe steht Nachteil des höheren Aufwands gegenüber

Vor diesem Hintergrund hält das Finanzgericht Köln es grundsätzlich für bedenklich, ob die in Nordrhein-Westfalen eingeführte zeitnahe Betriebsprüfung von Großbetrieben, bei der vom Finanzamt jeweils nur ein Veran­la­gungs­zeitraum geprüft wird, gegen den Willen des Unternehmens ermes­sens­feh­lerfrei angeordnet werden könne. In seinem Beschluss wies er darauf hin, dass die Verkürzung des Prüfungs­zeitraums für einen Großbetrieb nicht nur vorteilhaft sei. Dem Vorteil der größeren Zeitnähe stünden insbesondere die Nachteile sich jährlich wiederholender Prüfungen und eines erheblich höheren Aufwands für die einzelne Prüfung gegenüber. Durch die Anordnung von Betrie­b­sprü­fungen im Jahrestakt gegen den ausdrücklichen Willen des betroffenen Unternehmens könnten daher die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Köln vom 18.08.2009

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