15.11.2024
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Urteil09.03.2010Finanzgericht Köln13 K 64/09
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Finanzgericht Köln Urteil09.03.2010

Ratenweise Auszahlung des Körper­schaft­steu­er­gut­habens – Kein Anspruch auf Erstattung des Solida­ri­täts­zu­schlagsRatierliche Erstattung des Körper­schaft­steu­er­gut­habens mindert nicht Bemes­sungs­grundlage für Solida­ri­täts­zu­schlag

Es besteht kein Anspruch auf Erstattung des Solida­ri­täts­zu­schlags, der auf das ratenweise auszuzahlende Körper­schaft­steu­er­guthaben entfällt. Ein solcher Anspruch, der allenfalls auf dem Solida­ri­täts­zu­schlags­gesetz 1995 (SolZG) beruhen könnte, bestehe weder im Rahmen der jährlichen Körper­schaft­steu­er­ver­an­lagung noch im Rahmen der Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körper­schaft­steu­er­gut­habens nach § 37 Abs. 5 KStG. Dies entschied das Finanzgericht Köln.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine 1970 gegründete GmbH, wollte vom Finanzamt, dass es auf das festgestellte Körper­schaft­steu­er­guthaben in Höhe von ca. 55.000,- € einen Anspruch auf Auszahlung des darauf entfallenden Solida­ri­täts­zu­schlags in Höhe von ca. 3.000,- € festsetzt.

Finanzgericht verneint Auszah­lungs­an­spruch

Das Finanzgericht Köln schloss sich in seinem Urteul im Ergebnis der Verwal­tungs­auf­fassung an und wies die Klage ab. Anders als bei der ausschüt­tungs­ab­hängigen Realisierung von Körper­schaft­steu­er­guthaben, die Ende 2006 abgeschafft worden sei, mindere die ratierliche Erstattung des Körper­schaft­steu­er­gut­habens die Bemes­sungs­grundlage für den Solidaritätszuschlag nicht mehr. Es bestehe daher insoweit auch kein Auszah­lungs­an­spruch.

Finanzgericht sieht sich zu Vorlage an das Bundes­ver­fas­sungs­gericht nicht berechtigt

Das Gericht sah sich nicht zu einer Vorlage an das Bundes­ver­fas­sungs­gericht berechtigt, da er von einem Verfas­sungs­verstoß durch die Neuregelung zur Realisierung des Körper­schaft­steu­er­gut­habens ab dem 1. Januar 2007 nicht überzeugt war.

Hintergrund

Ende 2006 wurde die ausschüt­tungs­ab­hängige Regelung für die Erstattung von Körper­schaft­steu­er­guthaben abgeschafft. Dafür hat die Körperschaft nunmehr von 2008 bis 2017 einen unverzinslichen Anspruch auf Auszahlung des zum 31.12.2006 vorhandenen Körper­schaft­steu­er­gut­habens in zehn gleichen Jahresbeträgen (§ 37 Abs. 5 KStG). Zu der Auszahlung des Solida­ri­täts­zu­schlags enthält das Gesetz keine Regelung.

Quelle: ra-online, Finanzgericht Köln

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