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Finanzgericht Köln Urteil09.03.2010
Ratenweise Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens – Kein Anspruch auf Erstattung des SolidaritätszuschlagsRatierliche Erstattung des Körperschaftsteuerguthabens mindert nicht Bemessungsgrundlage für Solidaritätszuschlag
Es besteht kein Anspruch auf Erstattung des Solidaritätszuschlags, der auf das ratenweise auszuzahlende Körperschaftsteuerguthaben entfällt. Ein solcher Anspruch, der allenfalls auf dem Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 (SolZG) beruhen könnte, bestehe weder im Rahmen der jährlichen Körperschaftsteuerveranlagung noch im Rahmen der Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 Abs. 5 KStG. Dies entschied das Finanzgericht Köln.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine 1970 gegründete GmbH, wollte vom Finanzamt, dass es auf das festgestellte Körperschaftsteuerguthaben in Höhe von ca. 55.000,- € einen Anspruch auf Auszahlung des darauf entfallenden Solidaritätszuschlags in Höhe von ca. 3.000,- € festsetzt.
Finanzgericht verneint Auszahlungsanspruch
Das Finanzgericht Köln schloss sich in seinem Urteul im Ergebnis der Verwaltungsauffassung an und wies die Klage ab. Anders als bei der ausschüttungsabhängigen Realisierung von Körperschaftsteuerguthaben, die Ende 2006 abgeschafft worden sei, mindere die ratierliche Erstattung des Körperschaftsteuerguthabens die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag nicht mehr. Es bestehe daher insoweit auch kein Auszahlungsanspruch.
Finanzgericht sieht sich zu Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht berechtigt
Das Gericht sah sich nicht zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht berechtigt, da er von einem Verfassungsverstoß durch die Neuregelung zur Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens ab dem 1. Januar 2007 nicht überzeugt war.
Hintergrund
Ende 2006 wurde die ausschüttungsabhängige Regelung für die Erstattung von Körperschaftsteuerguthaben abgeschafft. Dafür hat die Körperschaft nunmehr von 2008 bis 2017 einen unverzinslichen Anspruch auf Auszahlung des zum 31.12.2006 vorhandenen Körperschaftsteuerguthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen (§ 37 Abs. 5 KStG). Zu der Auszahlung des Solidaritätszuschlags enthält das Gesetz keine Regelung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2010
Quelle: ra-online, Finanzgericht Köln
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