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Finanzgericht Köln Urteil25.05.2023

Auf das Krankengeld entfallende Renten­versicherungs­beiträge nicht absetzbarKeine Steue­r­er­mä­ßigung für Rentenbeiträge im Kranken­geldbezug

Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Renten­ver­si­cherung, die vom Krankengeld einbehalten und abgeführt werden, können nicht steuermindernd bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.

Die Klägerin erhielt im Streitjahr Arbeitslohn. Darüber hinaus bezog sie Krankengeld. Von dem Krankengeld wurden Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Renten­ver­si­cherung einbehalten und abgeführt. Der Beklagte behandelte das Krankengeld als steuerfrei, unterwarf es aber einschließlich der Renten­ver­si­che­rungs­beiträge dem sog. Progres­si­ons­vor­behalt, was zu einer Erhöhung der zu zahlenden Einkommensteuer für den Arbeitslohn führte. Eine steuermindernde Berück­sich­tigung der Renten­ver­si­che­rungs­beiträge unterblieb. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin den Abzug der vom Krankengeld einbehaltenen Beiträge zur Renten­ver­si­cherung als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) und hilfsweise den Abzug der Beiträge im Rahmen des Progres­si­ons­vor­behalts. Durch die nachgelagerte Besteuerung von Altersrenten dürfe keine Doppel­be­steuerung eintreten. Das sei jedoch der Fall, wenn die auf das Krankengeld entfallenden Renten­ver­si­che­rungs­beiträge nicht steuermindernd berücksichtigt würden. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG stehe dem nicht entgegen. Die auf das Krankengeld entfallenden Renten­ver­si­che­rungs­beiträge stünden nicht in einem unmittelbaren wirtschaft­lichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen, sondern mit der später bezogenen steuer­pflichtigen Altersrente.

Von Krankenkassen abgeführte Beiträge sind keine Sonderausgaben

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG folgten der Argumentation der Klägerin nicht. Der Sonderausgabenabzug scheide aus. Die von der Klägerin getragenen Pflichtbeiträge stünden ausschließlich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem steuerfreien Krankengeld. Die Beitragszahlung löse dagegen nicht unmittelbar einen steuer­pflichtigen Rentenbezug aus. Hierfür müssten weitere Voraussetzungen (z. B. Erreichen der Altersgrenze, Vorliegen der Schwer­be­hin­derung, hinreichende Beitragsjahre) hinzutreten. Eine Berück­sich­tigung der Rentenbeiträge im Rahmen des Progres­si­ons­vor­behalts komme ebenfalls nicht in Betracht, da ein solcher Abzug gesetzlich nicht vorgesehen sei. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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