03.12.2024
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Urteil07.12.2006Finanzgericht Köln10 K 3795/06
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Finanzgericht Köln Urteil07.12.2006

Steuerbescheide müssen vom Finanzamt nicht wegen anhängiger Streitfragen "offen gehalten" werdenKein Anspruch auf "Vorläu­fig­keits­vermerk"

Steuer­pflichtige haben keinen Anspruch darauf, dass in einen Einkom­men­steu­er­be­scheid ein Vorläu­fig­keits­vermerk aufgenommen wird, durch den der Bescheid hinsichtlich sämtlicher beim Bunds­ver­fas­sungs­gericht, beim Bundesfinanzhof und beim Europäischen Gerichtshof anhängigen steuer­recht­lichen Verfahren für vorläufig erklärt wird. Dies hat der 10. Senat das Finanzgericht Köln entschieden.

Der Senat schloss sich der Auffassung der Finanz­ver­waltung an, wonach es ermes­sens­gerecht und damit rechtmäßig sei, die Steuerbescheide nicht bezüglich aller denkbaren Fälle für vorläufig zu erklären, sondern dies u.a. von der Breitenwirkung der Verfahren abhängig zu machen.

Die Klägerin hat gegen das Urteil beim Bundesfinanzhof in München eine Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde eingelegt (Az: IV B 5/07).

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Köln vom 07.03.2007

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