Finanzgericht Köln Urteil07.12.2006
Steuerbescheide müssen vom Finanzamt nicht wegen anhängiger Streitfragen "offen gehalten" werdenKein Anspruch auf "Vorläufigkeitsvermerk"
Steuerpflichtige haben keinen Anspruch darauf, dass in einen Einkommensteuerbescheid ein Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen wird, durch den der Bescheid hinsichtlich sämtlicher beim Bundsverfassungsgericht, beim Bundesfinanzhof und beim Europäischen Gerichtshof anhängigen steuerrechtlichen Verfahren für vorläufig erklärt wird. Dies hat der 10. Senat das Finanzgericht Köln entschieden.
Der Senat schloss sich der Auffassung der Finanzverwaltung an, wonach es ermessensgerecht und damit rechtmäßig sei, die Steuerbescheide nicht bezüglich aller denkbaren Fälle für vorläufig zu erklären, sondern dies u.a. von der Breitenwirkung der Verfahren abhängig zu machen.
Die Klägerin hat gegen das Urteil beim Bundesfinanzhof in München eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az: IV B 5/07).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Köln vom 07.03.2007