23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.

Dokument-Nr. 30579

Drucken
Urteil17.09.2020Finanzgericht Köln10 K 308/19
ergänzende Informationen

Finanzgericht Köln Urteil17.09.2020

Verrechnung von Kindergeld mit Sozialhilfe setzt Konkretisierung des sozialhilfer­echtlichen Erstattungs­anspruchs vorausVersehentlich ausgezahltes Kindergeld darf nicht zurückgefordert werden

Die Familienkassen dürfen versehentlich ausgezahltes Kindergeld nicht mehr zurückfordern, wenn der Erstat­tungs­an­spruch des Sozia­l­hil­fe­trägers (hier: Jobcenter) bei der Kindergeld­auszahlung noch nicht ausreichend konkretisiert war. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.

Die Klägerin ist Mutter von vier minderjährigen Kindern. Sie bezog Sozialhilfe für sich und ihre Familie. Ende Dezember 2015 beantragte sie Kindergeld für ihre Kinder. Vor der Festsetzung des Kindergeldes machte das Jobcenter bei der Familienkasse im Wege der Verrechnung einen nicht näher bezifferten Erstat­tungs­an­spruch wegen der bereits an die Klägerin und ihre Familie gewährten Sozia­l­hil­fe­leis­tungen geltend. Die Familienkasse setzte das Kindergeld fest und zahlte es an die Klägerin aus. Dabei ließ sie den Erstat­tungs­an­spruch versehentlich unberück­sichtigt. Im Juni 2019 forderte die Familienkasse das ausgezahlte Kindergeld in Höhe von knapp 8.700 Euro von der Klägerin zurück. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage.

Keine Kinder­gel­drü­ck­zahlung ohne Konkretisierung des Erstat­tungs­an­spruchs

Die Klage hatte Erfolg. Das FG hob den Rückfor­de­rungs­be­scheid auf. Die Familienkasse habe keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kindergeldes. Die Verrechnung des Kindergeldes mit Sozia­l­hil­fe­leis­tungen sei nur zulässig, wenn der vom Jobcenter geltend gemachte Erstat­tungs­an­spruch konkretisiert sei. Dies sei im Zeitpunkt der Auszahlung des Kindergeldes nicht der Fall gewesen. Die Familienkasse habe wegen der fehlenden Konkretisierung des Erstat­tungs­an­spruchs nicht gewusst, auf welche Höhe und auf welchen Zeitraum sich der Erstat­tungs­an­spruch beziehe. Die nähere Bezifferung und zeitliche Zuordnung des Anspruchs sei erst Jahre nach der Auszahlung des Kindergeldes erfolgt.

Quelle: Finanzgericht Köln, ra-online (pm/aw)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil30579

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI