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Finanzgericht Köln Urteil19.01.2007

Arbeit­neh­me­rei­gen­schaft einer Telefonistin im Telefonsex-Call-Center bejahtTelefonistin muss keine Gewerbesteuer zahlen

Das Finanzgericht Köln hat eine Telefonistin eines Telefonsex-Unternehmens als nicht­selb­ständig tätig eingestuft und hob daher einen Gewer­be­steu­er­mess­be­scheid auf.

Eine Telefonistin, die ihre Gespräche im Call-Center eines Telefonsex-Unternehmens führt, ist auch dann nicht­selb­ständig tätig, wenn sie als „freie Mitarbeiterin“ beschäftigt wird und ihr weder Kranken- oder Urlaubsgeld noch sonstige Sozia­l­leis­tungen gewährt werden. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts Köln entschieden.

Er hob den mit der Klage angefochtenen Gewer­be­steu­er­mess­be­scheid auf, weil die Klägerin aus ihrer Tätigkeit in dem CallCenter keine gewerblichen Einkünfte, sondern Einkünfte aus nicht­selb­ständiger Tätigkeit erzielte. Der Senat nahm dabei eine Gesamtabwägung der für und gegen eine Selbständigkeit sprechenden Umstände vor. Er stützte die Annahme einer nicht­selb­ständigen Beschäftigung insbesondere darauf, dass die Klägerin hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Inhalt ihrer Tätigkeit – arbeit­neh­mer­typisch - weisungs­ge­bunden war und kein nennenswertes Unter­neh­mens­risiko trug.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Finanzgerichts Köln vom 15.02.2007

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