21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.

Dokument-Nr. 28985

Drucken
ergänzende Informationen

Finanzgericht Köln Urteil11.12.2018

Kein Spendenabzug für Zahlung zur Dauer-Unterbringung eines sog. ProblemhundesZweckgebundene Zahlung stellt keine "Zuwendung zur Förderung steuer­be­güns­tigter Zwecke" dar

Das FG Köln hat entschieden, dass eine zweckgebundene Zahlung zur Dauer-Unterbringung eines sogenannten Problemhundes in einer Tierpension nicht als Spende abgezogen werden kann.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Als "Gassigängerin" eines Tierschutz­vereins wuchs der Klägerin ein sog. Problemhund ans Herz, der nicht mehr vermittelbar war. Da die Klägerin den Hund nicht selbst aufnehmen konnte und dem Tierschutzverein entsprechende Mittel fehlten, zahlte die Klägerin 5.000 Euro für die dauerhafte Unterbringung des Hundes in einer gewerblichen Hundepension. Der als gemeinnützig anerkannte Tierschutz­verein stellte hierfür eine Spenden­be­schei­nigung aus, die die Klägerin bei ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung vorlegte.

Streit um Unter­brin­gungs­kosten für "Problemhund"

Das Finanzamt erkannte die Zahlung nicht als Spende an. Mit der hiergegen erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, dass der von ihr geleistete Betrag dem Tierschutz gedient habe. Es sei unerheblich, dass das Geld dem Tierschutz­verein nicht zur freien Verfügung gestanden habe.

FG: Keine Spende eher Unter­halts­leistung

Dem folgte das Gericht nicht und versagte den Spendenabzug. Der Tierschutz­verein habe nicht selbst über den Betrag verfügen können. Die Klägerin habe gerade keine "Zuwendung zur Förderung steuer­be­güns­tigter Zwecke" in das Vereinsvermögen gemacht, sondern eine gezielte Zuwendung zur Versorgung eines ganz bestimmten, ihr besonders wichtigen Tieres. Die Zahlung sei eher als Unter­halts­leistung anzusehen. Bei dieser besonderen Gestaltung habe die Klägerin auch nicht auf die Spenden­be­schei­nigung vertrauen dürfen.

Revision zugelassen

Der Bundesfinanzhof in München hat auf die durch die Klägerin erhobene Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde mit Beschluss vom 12.12.2019 die Revision zugelassen, die unter dem Aktenzeichen X R 37/19 geführt wird.

Quelle: Finanzgericht Köln, ra-online (pm/ab)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil28985

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI