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Finanzgericht Köln Urteil25.02.2021

Mitglieds­beiträge an ausbildende Musikvereine bei Einkommensteuer absetzbarMusikalische Ausbildung keine reines Freizeit­ver­gnügen

Gemeinnützige Musikvereine, die nicht nur untergeordnet ausbilden, dürfen auch für gezahlte Mitglieds­beiträge Spenden­bescheinigungen ausstellen. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist ein gemeinnütziger Musikverein. Er unterhält neben seinem Orches­ter­betrieb eine Bläserklasse an einer Schule und ein Nachwuch­sor­chester zur musikalischen Jugendarbeit. Der Verein bildet Musiker im Bereich der Blasmusik und des Dirigats aus. Mitglieder des Vereins sind überwiegend Freizeitmusiker sowie vereinzelt Musikstudenten und Berufsmusiker. Zudem gibt es inaktive Förder­mit­glieder, die nicht am Musikbetrieb teilnehmen.

Finanzamt untersagt Ausstellung von Spenden­be­schei­ni­gungen

Das Finanzamt untersagte dem Verein, Spenden­be­schei­ni­gungen über die Mitglieds­beiträge auszustellen. Die Verein­s­tä­tigkeit diene auch der Freizeit­ge­staltung der Mitglieder. Dies schließe den Spendenabzug für Mitglieds­beiträge nach § 10 b Abs. 1 S. 8 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes aus. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage begehrte der Verein die Feststellung, dass er berechtigt sei, Spenden­be­schei­ni­gungen auch über geleistete Mitglieds­beiträge auszustellen.

Tätigkeit der musikalischen Ausbildung vorrangig

Das Finanzgericht Köln gab der Klage statt. Die Tätigkeit des Vereins auf dem Gebiet der musikalischen Ausbildung sei nicht lediglich von untergeordneter Bedeutung. Der Gesetzgeber habe mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürger­schaft­lichen Engagements vom 10.10.2007 (Bundes­ge­setzblatt BGBl. 2007 I S. 2332) ab dem Jahr 2007 die in gemeinnützigen Vereinen zivil­ge­sell­schaftlich organisierte Mitmensch­lichkeit durch den Abbau von Bürokra­tie­hemm­nissen fördern wollen.

Keine für den Beitragsabzug schädliche eigene kulturelle Freizeit­be­tä­tigung der Mitglieder

Diese Förderung umfasse ausdrücklich auch einen verbesserten Sonder­aus­ga­be­nabzug bei der Einkommensteuer für Mitglieds­beiträge an Kulturvereine. Die von dem Musikverein durchgeführte musikalische Ausbildung und Anleitung junger Menschen sei in der heutigen Zeit überragend wichtig und förde­rungs­würdig. Eine für den Beitragsabzug schädliche „eigene kulturelle Freizeit­be­tä­tigung der Mitglieder überwiege daher nicht.

Revision eingelegt

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen X R 7/21 beim Bundesfinanzhof in München anhängig ist.

Quelle: Finanzgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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