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Urteil22.12.2009Finanzgericht Köln1 K 3559/06
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Finanzgericht Köln Urteil22.12.2009

FG Köln: Beratungs­honorar im Zusammenhang mit Steueramnestie nicht steuerlich abzugsfähigMit großzügigem Abschlag auf steuer­pflichtigen Einnahmen sind alle nacherklärten Einnahmen pauschal abgegolten

Steuer­pflichtige, die von der Steueramnestie Gebrauch gemacht haben, können hierbei angefallene Beratungskosten nicht steuermindernd geltend machen. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.

Bei der Berechnung der Amnestiesteuer habe der Gesetzgeber einen großzügigen Abschlag auf die steuer­pflichtigen Einnahmen gewährt. Mit diesem Abschlag seien nach Auffassung des Finanzgerichts Köln alle Aufwendungen, die mit den nacherklärten Einnahmen im Zusammenhang stehen, pauschal abgegolten. Dies betreffe nicht nur typische Werbungskosten oder Betrie­bs­ausgaben, die bei der Einkünf­teer­zielung angefallen seien, sondern auch das Beraterhonorar für die Erstellung der Amnes­tie­er­klärung.

FG entscheidet entgegengesetzt zu zahlreiche Meinungen der Fachliteratur und des FG Düsseldorf

Das Gericht tritt mit seinem Urteil einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (AZ: 12 K 5016/06 E) sowie zahlreichen Stimmen in der Fachliteratur entgegen und stützt im Ergebnis die bundesweit abgestimmte Auffassung der Finanz­ver­waltung.

Hintergrund

Durch das Steuer­amne­stie­gesetz wurde Steue­ru­nehr­lichen zwischen dem 1. April 2004 und 31. März 2005 die Möglichkeit eingeräumt, durch Abgabe einer "straf­be­freienden Erklärung" sowohl eine Straf- und Bußgeld­be­freiung als auch einen günstigeren Steuer­nach­zah­lung­starif zu erreichen. Betroffen waren Einnahmen, die in den Jahren 1993 bis 2002 vor dem Finanzamt verheimlicht wurden. Bundesweit wurden rund 56.000 strafbefreiende Erklärungen abgegeben.

Quelle: ra-online, FG Köln

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