Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil14.03.2018
Vergütungen für Tätigkeit als "Lehrarzt" nicht steuerfreiNotwendige inhaltlichen, zeitlichen und organisatorischen Trennung von "hauptberuflicher" Tätigkeit als Arzt und "nebenberuflicher" Tätigkeit als Lehrarzt nicht gegeben
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat entschieden, dass Vergütungen für eine Tätigkeit als sogenannter "Lehrarzt" nach § 3 Nr. 26 EStG nicht steuerfrei sind.
Die Kläger des zugrunde liegenden Falls waren im Streitjahr in einer Gemeinschaftspraxis als Ärzte selbständig tätig. Aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung wies die Universität ihnen Studierende zu und beauftragte sie als sogenannte Lehrärzte mit der Wahrnehmung von Lehraufgaben nach den Grundsätzen, die für die Erteilung eines Lehrauftrages unter Berücksichtigung der Approbationsordnung galten. Hierfür erhielten die Kläger eine Vergütung, für die sie die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG beanspruchten.
Finanzgericht verneint Vorliegen einer begünstigten Nebentätigkeit
Dies lehnte das Schleswig-Holsteinische Finanzgerichts ab. Zwar handele es sich um eine "Ausbildungstätigkeit" im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG. Nach Ansicht des Gerichts habe aber keine begünstigte Nebentätigkeit vorgelegen, weil es an einer inhaltlichen, zeitlichen und organisatorischen Trennung der "hauptberuflichen" Tätigkeit als Arzt und der "nebenberuflichen" Tätigkeit als Lehrarzt gefehlt habe. Inhaltlich und zeitlich überschnitten sich die Tätigkeiten, da mit der Behandlung der Patienten unter Anwesenheit der Medizinstudenten gleichzeitig Haupt- und Nebenberuf ausgeübt würden. Hierbei handele es sich auch um den wesentlichen Inhalt des "Nebenberufs", da sich gerade in der konkreten Behandlung des Patienten die Umsetzung des theoretischen Wissens eines Arztes in der praktischen Tätigkeit zeige. Auch organisatorisch seien die Tätigkeiten als Arzt und Lehrarzt derartig eng miteinander verzahnt, dass äußerlich eine Trennung nur in geringem Umfang erfolge. Diese bestehe einzig in dem Umstand, dass die Kläger mit den Studenten zusätzlich zu den Unterweisungen während der Behandlung der Patienten Vor- und/oder Nachbesprechungen durchführten. Der Hauptteil des "Nebenberufs" werde aber quasi en passant zum "Hauptberuf" durchgeführt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2018
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht/ra-online