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Urteil14.03.2018Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht2 K 174/17
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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil14.03.2018

Vergütungen für Tätigkeit als "Lehrarzt" nicht steuerfreiNotwendige inhaltlichen, zeitlichen und organi­sa­to­rischen Trennung von "haupt­be­ruf­licher" Tätigkeit als Arzt und "neben­be­ruf­licher" Tätigkeit als Lehrarzt nicht gegeben

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat entschieden, dass Vergütungen für eine Tätigkeit als sogenannter "Lehrarzt" nach § 3 Nr. 26 EStG nicht steuerfrei sind.

Die Kläger des zugrunde liegenden Falls waren im Streitjahr in einer Gemein­schaft­s­praxis als Ärzte selbständig tätig. Aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung wies die Universität ihnen Studierende zu und beauftragte sie als sogenannte Lehrärzte mit der Wahrnehmung von Lehraufgaben nach den Grundsätzen, die für die Erteilung eines Lehrauftrages unter Berück­sich­tigung der Appro­ba­ti­o­ns­ordnung galten. Hierfür erhielten die Kläger eine Vergütung, für die sie die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG beanspruchten.

Finanzgericht verneint Vorliegen einer begünstigten Nebentätigkeit

Dies lehnte das Schleswig-Holsteinische Finanzgerichts ab. Zwar handele es sich um eine "Ausbil­dung­s­tä­tigkeit" im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG. Nach Ansicht des Gerichts habe aber keine begünstigte Nebentätigkeit vorgelegen, weil es an einer inhaltlichen, zeitlichen und organi­sa­to­rischen Trennung der "haupt­be­ruf­lichen" Tätigkeit als Arzt und der "neben­be­ruf­lichen" Tätigkeit als Lehrarzt gefehlt habe. Inhaltlich und zeitlich überschnitten sich die Tätigkeiten, da mit der Behandlung der Patienten unter Anwesenheit der Medizin­stu­denten gleichzeitig Haupt- und Nebenberuf ausgeübt würden. Hierbei handele es sich auch um den wesentlichen Inhalt des "Nebenberufs", da sich gerade in der konkreten Behandlung des Patienten die Umsetzung des theoretischen Wissens eines Arztes in der praktischen Tätigkeit zeige. Auch organisatorisch seien die Tätigkeiten als Arzt und Lehrarzt derartig eng miteinander verzahnt, dass äußerlich eine Trennung nur in geringem Umfang erfolge. Diese bestehe einzig in dem Umstand, dass die Kläger mit den Studenten zusätzlich zu den Unterweisungen während der Behandlung der Patienten Vor- und/oder Nachbe­spre­chungen durchführten. Der Hauptteil des "Nebenberufs" werde aber quasi en passant zum "Hauptberuf" durchgeführt.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht/ra-online

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