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Hessisches Finanzgericht Urteil26.08.2020

Einbehaltene ausländische Quellensteuer kann auf die inländische Gewerbesteuer angerechnet werdenVermeidung der Doppel­be­steuerung durch Anrechnung der Steuer

Einbehaltene ausländische Quellensteuer auf Kapitalerträge kann auch auf die inländische Gewerbesteuer angerechnet werden, sofern das entsprechende Doppel­besteuerungs­abkommen (DBA) deren Anrechnung auf inländische Steuern vom Einkommen vorsieht. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden. Gegen die Entscheidung wurde nun Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az. I R 8/21).

Streitig war die Frage, ob und falls ja, wie das Finanzamt verpflichtet ist, gezahlte kanadische Quellensteuer auf Kapitalerträge für Zwecke der Anrechnung auf die Gewerbesteuer festzustellen. Das Hessische Finanzgericht hat die Frage bejaht und der Klage stattgegeben.

FG bejahrt Anrechnung kanadischer Quellensteuer auf inländische Gewerbesteuer

Der Einbehalt kanadischer Quellensteuer führt zu einer Doppelbesteuerung, denn Deutschland und Kanada erheben von demselben Steuer­pflichtigen für denselben Steuer­ge­genstand und denselben Zeitraum eine gleichartige Steuer. Die Vermeidung der Doppel­be­steuerung auf der Grundlage des zwischen Kanada und Deutschland geltenden Doppel­be­steu­e­rungs­ab­kommens (DBA) erfolgt durch Anrechnung der Steuer.

Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Anrech­nungs­re­gelung habe diese Anrechnung in KStG und EStG zu erfolgen

Dies gilt nach der Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts nicht nur für die Einkommensteuer, sondern auch für die Gewerbesteuer. Zwar enthalte das Gewer­be­steu­er­gesetz keine entsprechende Anrech­nungs­vor­schrift, das DBA ordne jedoch als Rechts­fol­gen­verweis eine solche Anrechnung an. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen gewer­be­steu­er­recht­lichen Anrech­nungs­re­gelung habe diese Anrechnung in entsprechender Anwendung der körper­schaft­steu­er­recht­lichen und einkom­men­steu­er­recht­lichen Anrech­nungs­re­ge­lungen (§ 26 Abs. 1 Satz a Nr. 1 KStG und § 34 c Abs. 6 Satz 2 EStG) zu erfolgen. Das Hessische Finanzgericht hat weiterhin entschieden, dass die Feststellung der Anrechnung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Rahmen des Gewerbesteuer-Messbescheides durch das Finanzamt zu erfolgen habe.

Quelle: Finanzgericht Hessen, ra-online (pm/ab)

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