03.12.2024
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Dokument-Nr. 34040

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Beschluss26.07.2023Hessisches Finanzgericht4 V 1042/22
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Hessisches Finanzgericht Beschluss26.07.2023

Hessisches Finanzgericht: Korrektur von angerechneter Kapita­l­er­trag­steuerFinanzamt darf überhöhte Anrechnung von Körper­schaft­steuer korrigieren

Die Kapita­l­er­trag­steuer bei so genannten „Cum/Ex-Geschäften“ ist nur dann anrech­nungsfähig, wenn sie tatsächlich einbehalten wurde. Dabei kommt demjenigen, der die Anrechnung für sich in Anspruch nehmen möchte, eine entsprechende Mitwirkungs- und Nachweispflicht zu. Kann die tatsächliche Einbehaltung nicht oder nicht mehr nachgewiesen werden, ist das Finanzamt grundsätzlich berechtigt, eine bereits ergangene Anrechnungs­verfügung zu ändern und zu viel erstattete Steuerbeträge zurückzufordern. Dies hat das Hessische Finanzgericht im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden.

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft, die im Streitjahr 2011 an den Börsen XETRA und EUREX auf eigene Rechnung Geschäfte um den Dividen­den­stichtag herum tätigte. Im Rahmen der Körper­schaft­steu­e­r­er­klärung für 2011 machte sie aus diesen getätigten Börsen­ge­schäften unter Vorlage von Steuer­be­schei­ni­gungen die Anrechnung von Kapita­l­er­trag­steuer geltend. Das Finanzamt ließ den Abzug zunächst wie erklärt zu, stellte im Rahmen einer Außenprüfung später aber fest, dass ein Großteil der Transaktionen so genannte Leerverkäufe waren, bei denen der Einbehalt der Kapita­l­er­trag­steuer zweifelhaft ist. Infolgedessen änderte das Finanzamt die Anrech­nungs­ver­fügung zu Lasten der Antragstellerin ab.

Kapita­l­er­trag­steu­er­be­schei­nigung genügt als Nachweispflicht nicht

Das FG hat den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gestellten Antrag, soweit es um die Frage der Korrektur der Kapita­l­er­trag­steu­er­an­rechnung ging, abgelehnt. Es liege eine typische „Cum/Ex-Konstellation“ vor, bei der es den Beteiligten ausschließlich darum gehe, tatsächlich nicht einbehaltene Kapita­l­er­trag­steuer auf die persönliche Steuer anrechnen zu können oder eine Erstattung zu erhalten. Nach der Rechtslage für das Jahr 2011 setze dies jedoch voraus, dass ein den Verkaufsauftrag ausführendes inländisches Kredit- oder Finanz­dienst­leis­tungs­in­stitut die Kapita­l­er­trag­steuer auf die hier betroffenen Dividen­den­kom­pen­sa­ti­o­ns­zah­lungen tatsächlich einbehalten und abgeführt habe. Die Nachweispflicht dafür treffe die Antragstellerin, wobei der bloßen Kapita­l­er­trag­steu­er­be­schei­nigung in diesen Konstellationen kein Beweiswert für die Frage der tatsächlichen Einbehaltung und Abführung der Kapita­l­er­trag­steuer zukomme.

Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass aufgrund der Anonymität der Börsengeschäfte keinerlei Überprü­fungs­mög­lich­keiten bestünden, wer wann welche Aktien besessen habe und ob überhaupt Kapita­l­er­trag­steuer einbehalten worden sei. Die Antragstellerin sei insoweit auch nicht schutzwürdig, da sie sich in Kenntnis ihrer Nachweis­pflichten in die Anonymität des Börsengeschäfts begeben habe, zumal es ihr angesichts der von ihr getätigten marktri­si­kolosen Geschäfte ausschließlich darum gegangen sei, einen steuerlichen Vorteil aus der Anrechnung der Kapita­l­er­trag­steuer zu bekommen. Nur unter Einbeziehung dieser Anrechnung sei das Geschäftsmodell wirtschaftlich sinnvoll. Die Änderung der Anrech­nungs­ver­fügung sei binnen einer Jahresfrist zulässig. Das FG hat die Beschwerde zum BFH zugelassen, über die noch nicht entschieden ist (Aktenzeichen: VIII B 121/23).

Quelle: Hessisches Finanzgericht, ra-online (pm/ab)

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