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Hessisches Finanzgericht Urteil25.03.2021

Finanzgericht Hessen zur ersten Tätig­keits­stätte eines ZeitsoldatenFG versagt den begehrten höheren Werbungs­kos­te­nabzug

Das Hessische Finanzgericht hat im Falle eines Zeitsoldaten dessen Bundeswehr­stützpunkt einkommensteuer-rechtlich als erste Tätig­keits­stätte angesehen und damit seine Klage im Wesentlichen abgewiesen.

Der Kläger hielt den Stützpunkt nicht für seine erste Tätigkeitsstätte. Er machte deshalb für Fahrten zwischen diesem und seiner Wohnung statt der Pendlerpauschale höhere Fahrtkosten nach Reise­kos­ten­grund­sätzen geltend.

FG: Einpla­nungs­ent­scheidung der Bundeswehr entscheidend

Das Gericht hat den begehrten höheren Werbungs­kos­te­nabzug versagt. Für die Begründung einer ersten Tätig­keits­stätte ist es dem Urteil zufolge entscheidend, dass bereits die Einpla­nungs­ent­scheidung der Bundeswehr eine Bestimmung des Stützpunktes vornimmt, dem der Kläger während seiner Tätigkeit dauerhaft zugeordnet ist. Unerheblich ist hingegen, dass der Kläger zum Beginn seiner Tätigkeit eine Eignungsübung an einem anderen Standort ableisten musste und die Verset­zungs­ver­fügung zum in Rede stehenden Stützpunkt der Anschluss­ver­wendung eine „voraus­sichtliche Verwen­dungsdauer“ von 37 Monaten vorsah. Denn diese ist nach der Urteils­be­gründung nicht als zeitliche Befristung, sondern lediglich als Verweis auf die Verset­zungs­be­fugnis der Bundeswehr zu verstehen.

Quelle: Finanzgericht Hessen, ra-online (pm/ab)

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