Damit hat sich ein Vater durchgesetzt, der im Hinblick auf die Berufsausbildung seiner Tochter zunächst Kindergeld bekam. Nachdem die Familienkasse (Agentur für Arbeit) nachträglich von der Heirat und von der späteren Trennung der Tochter von ihrem Ehemann erfahren hatte, forderte sie bereits gezahltes Kindergeld zurück. Für die Familienkasse war dabei entscheidend, dass das Amtsgericht der Tochter Trennungsunterhalt zugesprochen hatte. Der Trennungsunterhalt sei als eigener Bezug der Tochter anzusetzen, mit der Folge, dass der Grenzwert für das Kindergeld überschritten sei. Den Einwand des Vaters, dass der Ehemann den Trennungsunterhalt nicht erfüllt, also tatsächlich gar nicht an seine Tochter gezahlt habe, ließ es nicht gelten.
Das sahen die Richter des 3. Senates des Hessischen Finanzgerichts anders. Danach ist entscheidend, ob das verheiratete Kind die Unterhaltszahlungen des geschiedenen Ehegatten auch tatsächlich erhalten hat. Fehlt es am sog. Zufluss und liegt auch kein freiwilliger Verzicht des verheirateten Kindes auf die Unterhaltsansprüche vor, bleibt der Kindergeldanspruch des Vaters bestehen.
Erläuterungen
Hintergrundinformation:
Für ein volljähriges Kind besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn es z.B. für einen Beruf ausgebildet wird. Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass das Kind nur unterhalb eines bestimmten Grenzbetrages (derzeit 7.680 € pro Jahr) eigene Einkünfte und Bezüge hat, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind. Ist das volljährige Kind verheiratet, können Eltern nur dann Kindergeld erhalten, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes zuzüglich der Unterhaltsleistungen des Ehepartners nicht das steuerliche Existenzminimum decken (sog. Mangelfall).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Hessen vom 22.01.2008