21.11.2024
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Urteil23.03.2023Hessisches Finanzgericht3 K 240/22
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Hessisches Finanzgericht Urteil23.03.2023

Falsch­be­zeichnung in Bescheid über die Feststellung eines Grund­be­sitz­wertes führt zur NichtigkeitFalsche Grundstücks­bezeichnung führt zu nichtigem Bescheid über Grundbesitzwert

Wird in einem Bescheid über die Feststellung eines Grund­be­sitz­wertes zum Zwecke der Erbschaftsteuer ein Grundstück so fehlerhaft bezeichnet, dass nicht mehr eindeutig bestimmbar ist, was von der Feststellung genau umfasst sein soll, ist der Bescheid nichtig und kann von Seiten der Finanzbehörde auch ohne Zustimmung des Betroffenen aufgehoben werden. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden.

Geklagt hatten zwei Erben, die durch Erbfall jeweils zu je ½ Miteigentümer eines Mietwohn­grund­stücks und eines weiteren land- und forst­wirt­schaftlich genutzten Grundstücks geworden waren. Das beklagte Finanzamt schätzte für diese beiden Grundstücke die Grund­be­sitzwerte und erließ jeweils einen Feststel­lungs­be­scheid. Darin wurden die beiden Grundstücke zwar entsprechend ihrer Nutzung bewertet, allerdings stimmte die Lagebezeichnung in beiden Bescheiden überein, so dass das zuständige Erbschaft­steu­er­fi­nanzamt davon ausging, dass es sich um ein und denselben Bescheid handelte. Demzufolge legte es lediglich den Grundbesitzwert über das Mietwohn­grundstück der Besteuerung zugrunde. Im Rahmen eines Steuer­straf­ver­fahrens fiel dies erstmals auf und das Finanzamt erklärte den ergangenen Bescheid in Bezug auf das land- und forst­wirt­schaftlich genutzte Grundstück für nichtig. Die Kläger traten dieser Entscheidung entgegen und wollten vor dem Finanzgericht erreichen, dass der ursprüngliche Feststel­lungs­be­scheid bestehen bleibt.

Feststellung Grund­be­sitzwerte muss klar und eindeutig bestimmt sein

Das Hessische Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Nach § 125 der Abgabenordnung sei ein Bescheid nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leide und dies offenkundig sei. Die gesonderte Feststellung der Grund­be­sitzwerte setze voraus, dass klar und eindeutig bestimmt sei, auf welches Grundstück sich die Feststellung beziehe. Dies umfasse auch die exakte Lagebezeichnung. Vorliegend komme erschwerend hinzu, dass beide Grundstücke unter derselben Lagebezeichnung erfasst worden seien, so dass aus dem Bescheid heraus nicht klar erkennbar sei, welcher Wert wofür festgestellt werde. Dass die Kläger ein Interesse an der Aufrecht­er­haltung des Bescheides hätten, falle insoweit nicht ins Gewicht, da das Finanzamt von Amts wegen eine Nichtig­keits­fest­stellung vornehmen dürfe. Ebenso komme es nicht darauf an, aus welchem Antrieb das Finanzamt den Bescheid für nichtig erkläre. Gegen das Urteil ist eine Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde beim Bundesfinanzhof (II B 27/23) eingelegt worden.

Quelle: Hessisches Finanzgericht, ra-online (pm/ab)

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