03.12.2024
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Hessisches Finanzgericht Urteil13.12.2010

Hessisches FG: Auch kaum genutzte Wohnung einer Flugbegleiterin ist voll steuerpflichtigSo genannte Standby-Wohnung einer ansonsten im Ausland lebenden Flugbegleiterin kann zu unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland führen

Unerhält eine im europäischen Ausland lebende Flugbegleiterin eine so genannte Standby-Wohnung im Bundesgebiet, ist sie trotzdem in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, auch wenn die Wohnung nur für seltene, beruflich veranlasste Übernachtungen in der Nähe ihres festen Einsatz­flug­hafens dient. Denn dadurch begründet sie einen Wohnsitz im Sinne des § 8 Abgabenordnung (AO). Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden.

Im hiesigen Fall hatte eine Flugbegleiterin, die mit ihrem Ehemann im europäischen Ausland lebt, geklagt. Ihre Fluglinie verlangt, dass sie im Einzugsbereich von 50 km zu ihrem Einsatz­flughafen über eine Unterkunft verfügt, wobei auch ein Hotelzimmer reicht. Der Einsatz­flughafen der Klägerin liegt im Bundesgebiet. Deshalb mietete sie in der Nähe zum Einsatz­flughafen eine 26 qm große, ebenfalls im Bundesgebiet gelegene 1,5 Zimmerwohnung mit Küche und Bad. In den Streitjahren verbrachte die Klägerin im Schnitt zwei bis drei Nächte im Monat in der Wohnung und zwar immer nur dann, wenn es für ihren Dienst oder mehrtägige Schulungen erforderlich war.

Arbeitgeber behandelte Flugbegleiterin unbeschränkt steuerpflichtig

Der Arbeitgeber (Fluglinie) behandelte die Klägerin als beschränkt steuerpflichtig, so dass nur der sog. Inlandsanteil ihres Lohns der Besteuerung in Deutschland unterworfen wurde. Das sah das Finanzamt anders und erließ die mit der Klage angegriffenen Nachfor­de­rungs­be­scheide hinsichtlich Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solida­ri­täts­zu­schlag. Wegen der Standy-Wohnung sei die Klägerin nämlich unbeschränkt einkom­men­steu­er­pflichtig.

Nachfor­de­rungs­be­scheid zu Recht ergangen

Das Hessische Finanzgericht urteilte, dass die Nachfor­de­rungs­be­scheide zu Recht ergangen seien. Die Klägerin habe in der Standby-Wohnung einen inländischen Wohnsitz und sei deshalb in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Die eher spartanische Wohnungs­ein­richtung und die relativ geringe Zahl an Übernachtungen seien ebenso unerheblich wie die berufliche Veranlassung der Wohnungsnutzung.

Subjektive Betrachtung als Hotelersatz nicht relevant

Dass die Klägerin die Standby-Wohnung subjektiv nicht als häusliche Bleibe sondern lediglich als bloße Schlafstelle und Hotelersatz betrachte, sei auch nicht entscheidend. Denn die Klägerin habe die Wohnung als Mieterin während ihrer unbefristeten Tätigkeit für die Fluglinie auf Dauer und durch das Übernachten auch zu Wohnzwecken genutzt. Es komme alleine auf diese objektiven Merkmale und nicht auf die subjektive Einschätzung der Klägerin an.

Quelle: Hessisches Finanzgericht/ ra-online

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